Rz. 233
[Autor/Stand] Als typische Beispielsfälle für Vorfeldermittlungen sind zu nennen:
Rz. 234
[Autor/Stand] Auswertung von Chiffre-Anzeigen in Zeitungen, in denen wertvolle Immobilien im Ausland zum Verkauf angeboten werden: Es besteht – so der BFH – die allgemeine Erfahrung, dass wegen der steuerlichen Erfassung inländischer Grundstücksgeschäfte ein Anreiz bestehe, unversteuerte Gelder in ausländischen Grundstücken anzulegen. Das sog. Chiffregeheimnis stehe den Ermittlungen der Fahndung (gem. §§ 93 und 97 AO) nicht entgegen[3]. Dementsprechend boten auch Chiffre-Anzeigen mit Industriediamanten zu ungewöhnlich niedrigen Preisen[4]; chiffrierte Inserate bzgl. Buchführungsarbeiten[5] oder über Makler angebotene Luxusgüter wie Segel- oder Motorjachten[6] Anlass für Ermittlungen.
Rz. 235
[Autor/Stand] Insbesondere bei bestimmten Branchen oder Berufszweigen treten nach den Erfahrungen der FinB typische Fälle von Steuerhinterziehungen auf, so entschieden etwa bei Kreditvermittlern in Bezug auf ihre Provisionseinkünfte[8] oder Zahnärzten bzgl. ihrer Einkünfte aus Goldgeschäften mit Scheideanstalten[9]. Stellt eine Betriebsprüferin bei vier von vier überprüften Ärzten Differenzen zwischen Wareneinkauf und Erlösen hinsichtlich eines bestimmten Produktes mit der Folge nicht erklärter Betriebseinnahmen fest, lege dies den Schluss nahe, dass dieses Verhalten auch bei anderen Fachärzten feststellbar sein könnte[10]; des Weiteren sind Incentive-Leistungen an Kunden zu nennen[11].
Rz. 236
[Autor/Stand] Sammelauskunftsersuchen an Kreditinstitute: Eine allgemeine Kontenüberwachung im Bankenbereich zum Zwecke der effektiven Durchsetzung der Zinsbesteuerung durfte aufgrund des Bankkundenschutz (§ 30a AO a.F.) nicht stattfinden. Die Norm des § 30a Abs. 2 AO a.F. schränkte insoweit die Befugnisse nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO ein[13]. Seit dem 25.6.2017 ist der Bankkundenschutz Geschichte[14]. Sammelermittlungen bei Kreditinstituten (vgl. hierzu den bei Abschaffung des Bankkundenschutz diesbezüglich neu eingefügten § 93 Abs. 1a AO) sind der Finanzverwaltung bei "hinreichendem Anlass" nunmehr ebenso wenig untersagt wie Auskunftsersuchen außerhalb von Steuerstrafverfahren[15] (s. § 385 Rz. 189 ff.). Die näheren Einzelheiten sind in Rz. 470 ff. dargestellt.
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