Rz. 732

[Autor/Stand] Das Betreten des Grundstücks ist ein Realakt, gegen den ein Einspruch unzulässig ist[2]. In Betracht kommt nur eine Feststellungklage gem. § 41 FGO[3]. Dabei ist das Vorliegen des insoweit notwendigen Feststellungsinteresses gem. § 41 Abs. 1 Halbs. 2 FGO umstritten. Nach Ansicht des FG Münster[4] liegt es auch bei einer Überrumpelungssituation (s. Rz. 727) nicht vor.

 

Rz. 733

[Autor/Stand] Der BFH[6] sieht in seinem kürzlich veröffentlichten Urteil in dem Fall des unangekündigten Besuches eines Flankenschutzfahnders zur Kontrolle des häuslichen Arbeitszimmers ein Feststellungsinteresse infolge einer Wiederholungsgefahr[7]. Hierfür sind aber nachvollziehbare Anhaltspunkte notwendig. Der BFH (Urteil Rz. 22) führt aus:

"Eine Wiederholungsgefahr bestand aufgrund des Vermerks des Steuerfahnders an den Veranlagungsbezirk, dass die Klägerin demnächst in die gegenüberliegende Wohnung ziehen werde und abzuwarten sei, welche Raumaufteilung sich dann ergebe. Aufgrund dieses Hinweises war nicht auszuschließen, dass das FA infolge des Umzuges der Klägerin in die gegenüberliegende Wohnung erneut am tatsächlichen Vorhandensein eines Arbeitszimmers zweifelt und den Flankenschutzfahnder mit der Aufklärung des Sachverhaltes in der (neuen) Wohnung der Klägerin beauftragt."

 

Rz. 734

[Autor/Stand] Dagegen verneinte der BFH ein entsprechendes Feststellungsinteresse aus Gründen der Rehabilitation[9]. Der BFH (Urteil Rz. 15) führt aus:

"Für ein Rehabilitationsinteresse genügt es indes nicht, dass aufgrund der Maßnahme des FA lediglich eine abstrakte Gefahr besteht, dass das berufliche Ansehen des Steuerpflichtigen gefährdet wird. Erforderlich ist vielmehr eine Außenwirkung gegenüber Dritten, an der es vorliegend fehlt, da weder der Arbeitgeber der Klägerin noch sonstige Dritte bei der Besichtigung des Arbeitszimmers anwesend waren und vom Besuch des FA unmittelbar erfahren haben. Es besteht somit lediglich das ideelle Bedürfnis der Klägerin nach einer Rehabilitation. Dies vermag das Feststellungsinteresse jedoch nicht zu begründen."

 

Rz. 735

[Autor/Stand] Ebenso lehnte der BFH ein Feststellungsinteresse aufgrund eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs[11] ab. Der BFH (Urteil Rz. 18) führt aus:

"Ein solcher schwerwiegender Grundrechtseingriff ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Zwar schützt Art. 13 Abs. 1 GG die Unverletzlichkeit der Wohnung. An einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff fehlt es jedoch, wenn das Betreten der Wohnung vom Willen des Berechtigten gedeckt ist."

 

Rz. 736

[Autor/Stand] Bei Ablehnung einer Feststellungsklage verbleibt die Möglichkeit, gegen den Steuerbescheid den Finanzrechtsweg zu beschreiten und die Rechtswidrigkeit des "Flankenschutzbesuches" (steuerliches Verwertungsverbot) geltend zu machen[13]. Generell ist in den Flankenschutzfällen aufgrund der Überrumpelungssituation ein strafrechtliches und ein steuerrechtliches Verwertungsverbot zu überlegen[14].

[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023
[2] Rätke in Klein16, § 99 AO Rz. 13; Seer in Tipke/Kruse, § 99 AO Rz. 16.
[3] Rätke in Klein16, § 99 AO Rz. 13.
[4] FG Münster v. 11.7.2018 – 9 K 2384/17 (aufgehoben durch BFH VIII R 8/19, juris = NJW 2022, 3101), juris = PStR 2018, 309; ebenso Roth in Rolletschke/Kemper/Roth, § 404 AO Rz. 216.
[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023
[6] BFH v. 12.7.2022 – VIII R 8/19, juris = NJW 2022, 3101.
[7] Vgl. Krumm in Tipke/Kruse, § 41 FGO Rz. 15.
[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023
[9] Vgl. Krumm in Tipke/Kruse, § 41 FGO Rz. 15.
[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023
[11] Vgl. Krumm in Tipke/Kruse, § 41 FGO Rz. 15.
[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023
[13] Rätke in Klein16, § 99 AO Rz. 13; Roth in Rolletschke/Kemper/Roth, § 404 AO Rz. 218.
[14] Beyer, NWB 2013, 1733 (1737).

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