a) Rechtsschutz gegen Ermittlungen bei Kreditinstituten

 

Rz. 670

[Autor/Stand] Zu den Rechtsschutzmöglichkeiten der Banken und Bankkunden gegen Auskunftsersuchen und Herausgabeverlangen der Steufa im steuerlichen Ermittlungsverfahren (§§ 93, 97 AO) s. Rz. 540 ff. Gegen Auskunftsverlangen nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 93 AO kann Einspruch eingelegt und anschließend das FG im Wege der Klage angerufen werden. Hiergegen kann auch der Bankkunde vorgehen, wenn sich etwa ein Vorlageverlangen auf Unterlagen des für ihn geführten Bankkontos bezieht. Für einen effektiven Rechtsschutz ist hier regelmäßig ein Aussetzungsantrag (vgl. § 69 Abs. 3 FGO) geboten[2].

 

Rz. 671

[Autor/Stand] Kreditinstitute können darüber hinaus in eigener Sache gegen die Weitergabe von Geschäftsunterlagen vorgehen. Deren Wegnahme und die Aneignung des darin verkörperten Gedankenguts durch Fertigung von Kopien und Abschriften kann eine Verletzung ihres Eigentumsrechts darstellen, die mit der Leistungsklage nach § 40 Abs. 1 FGO geltend gemacht werden kann[4].

 

Rz. 672

[Autor/Stand] Zu Entschädigungsansprüchen der Banken s. § 405 Rz. 9, 13 ff.; zum einzuschlagenden Rechtsweg s. § 405 Rz. 3, 21 ff.

 

Rz. 673

[Autor/Stand] Die Maßnahmen und der Rechtsschutz gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse richten sich nach der StPO bzw. dem OWiG. Strafverfahren können sich nur gegen natürliche Personen – ggf. gegen "Unbekannt" – richten, also gegen Bankkunden oder Bankmitarbeiter bzw. die verantwortlichen Organe der Bank, nicht aber gegen das Kreditinstitut als solches. Banken können die Anordnung von strafprozessualen Maßnahmen, wie der Durchsuchung oder Beschlagnahme, auch wenn sie als Dritte im Verfahren gegen Bankkunden betroffen sind, mit dem strafprozessualen Rechtsbehelf der Beschwerde (§§ 304 ff. StPO) anfechten und gerichtlich überprüfen lassen (s. dazu § 385 Rz. 372 ff. und 1030).

 

Rz. 674

[Autor/Stand] Generell müssen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit bzgl. Tatvorwurf betr. Steuerart, Hinterziehungszeiträume, zu durchsuchende Räumlichkeiten und zu beschlagnahmende Beweismittel genügen (nähere Einzelheiten und Nachw. aus der Rspr. s. § 385 Rz. 274 ff.). Für Durchsuchungsanordnungen gegen einen Verdächtigen gelten weniger strenge Begründungsanforderungen als für solche gegenüber einem Unverdächtigen gem. § 103 StPO (zu den Unterschieden s. näher § 385 Rz. 244 ff.).

b) Rechtsschutz im Kontenabrufverfahren

 

Rz. 675

[Autor/Stand] Gegen einen angekündigten Kontenabruf im Besteuerungsverfahren kann der Betroffene vor dem FG Leistungsklage in Form einer vorbeugenden Unterlassungsklage erheben[9]. Sie ist fristungebunden und ohne Vorverfahren zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis gründet sich auf den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Vorläufiger Rechtsschutz kann durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO begehrt werden.

 

Rz. 676

[Autor/Stand] Die Frage, welcher (effektive) Rechtsschutz gegenüber einem durchgeführten Kontenabruf besteht, ist bislang nicht vollständig geklärt[11]. Nach der Verwaltungsauffassung soll die Rechtmäßigkeit vom FG im Klageverfahren gegen den Steuerbescheid oder sonstigen Verwaltungsakt überprüft werden, mit dem die Ermittlungsergebnisse des Kontenabrufs ausgewertet worden sind (AEAO zu § 93 Nr. 2.9)[12]. In jedem Fall ist effektiver Rechtschutz gem. Art. 19 Abs. 4 GG zu gewährleisten, um bei einem rechtwidrigen Kontenabruf ein steuerliches Verwertungsverbot zu erreichen (s. dazu Rz. 690). Die Finanzverwaltung kann allerdings nach Feststellung der Rechtswidrigkeit des (ersten) Kontenabrufs anschließend einen rechtmäßigen neuen (zweiten) Kontenabruf vornehmen[13].

 

Rz. 677

[Autor/Stand] Die Rechtmäßigkeit des Kontenabrufs nach § 93 Abs. 7 AO kann auch isoliert mit der (Fortsetzungs-)Feststellungsklage nach § 41 FGO, die nicht fristgebunden und ohne Vorverfahren zulässig ist, überprüft werden (AEAO zu § 93 Nr. 2.9)[15]. Das Rechtsschutzinteresse liegt in der Gefahr weiterer rechtswidriger Kontenabrufe.

 

Rz. 678

[Autor/Stand] Im strafrechtlichen Kontenabrufverfahren richtet sich der Rechtsschutz nach der entsprechenden Verfahrensordnung (StPO/AO). Der Beschuldigte erfährt, mangels Informationspflichten, erst bei Akteneinsicht nach §§ 147, 32f StPO von der durchgeführten Abfrage. Zu prüfen bleibt dann, ob ein Anfangsverdacht für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vorlag. Bei Rechtswidrigkeit der Beweisermittlung kommt die allgemeinen Beweisverbotslehre zur Anwendung[17]. Das BVerfG sah offensichtlich diese Rechtsschutzmöglichkeiten als verfassungsrechtlich ausreichend an[18].

 

Rz. 679

[Autor/Stand] Der Rechtsschutz gegen die die steuerliche Amtshilfe (s. Rz. 646) betreffend den Austausch mit ausländischen Behörden im Steuerrecht ist allein im nationalen (deutschen) Recht geregelt. Es steht insoweit der Finanzrechtsweg offen (§ 399 Rz. 873 ff.).

 

Rz. 680

[Autor/Stand] Der Rechtschutz des Betroffenen gegen die repressiven Ma...

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