Rz. 87

[Autor/Stand] Für die Durchführung der Fahndungsermittlungen sind die Beamten der Steuerfahndungsstellen und der ZFÄ zuständig. Sie werden als Ermittlungspersonen der StA (zu dieser Terminologie s. § 385 Rz. 74 und nachst. Rz. 294) tätig (§ 404 Satz 2 Halbs. 2 AO; § 52 Satz 2 ZFdG[2]). Aufgrund dieser Stellung unterliegen sie den Weisungen der StA (§ 152 Abs. 1 GVG; dazu sowie zu den einzelnen Ermittlungskompetenzen s. Rz. 280 ff.).

 

Rz. 88

[Autor/Stand] Für Beamte des ZKA ergibt sich dies gem. § 1 Satz 1 und § 52 Satz 2 ZFdG. Daran ändert auch die Koordinierungs- und Lenkungsaufgabe des ZKA bei der Ermittlungstätigkeit nichts. Wenn z.B. ein von dem HZA ermittelter Fall der Kleinkriminalität mit einem vom ZFA bearbeiteten Sachverhalt der mittleren Kriminalität zusammenfällt, wird die sich aus § 386 Abs. 1 Satz 2 AO ergebende originäre Zuständigkeit des HZA hiervon nicht tangiert.

 

Rz. 89

[Autor/Stand] Für die Beamten der ZFÄ ergibt sich die Stellung als Ermittlungspersonen unmittelbar aus der § 404 AO vergleichbaren Regelung in § 52 Abs. 1 Satz 1 ZFdG, wobei sie stets mit den Rechten und Pflichten wie Polizeibeamte nach der StPO ausgerüstet sind (Satz 1).

 

Rz. 90

[Autor/Stand] Die Beamten in der FKS haben die Rechte und Pflichten der Beamten des Polizeidienstes nach der StPO und den Status von Ermittlungspersonen der StA (§ 14 Abs. 1 SchwarzArbG). Sie dürfen jedoch wegen fehlender Prüfungskompetenz (vgl. § 2 Satz 2 i.V.m. § 1 SchwarzArbG) kein Steuerstrafverfahren einleiten (s. § 385 Rz. 102)[6]. Für einzelne Ordnungswidrigkeitentatbestände hat die FKS den Status der Verwaltungsbehörde nach dem OWiG inne.

 

Rz. 91– 94

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023
[2] Vgl. für die Zollfahndungsbeamten Fehn in Wamers/Fehn, Handbuch Zollfahndung, 2006, Kap. B Rz. 23.
[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023
[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023
[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023
[6] Seer in Tipke/Kruse, § 208 AO Rz. 66.
[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023

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