Rz. 2
[Autor/Stand] In § 402 AO wird die Rechts- und Pflichtenstellung der FinB i.S.d. § 386 Abs. 1 Satz 2 AO in den Strafverfahren festgelegt, in denen abweichend von § 386 Abs. 1 und 2 AO i.V.m. § 399 AO nicht die FinB als "Steuerstaatsanwaltschaft", sondern die ("normale") StA das Ermittlungsverfahren führt (vgl. § 386 Abs. 3 und 4 AO). Die FinB rückt also in die Stellung der "Steuerkriminalpolizei".[2] Dadurch wird die Mitwirkung der FinB, d.h. der Strafsachenstellen der HZÄ und FÄ, der Familienkassen und des BZSt (s. § 386 Rz. 31 ff.) auch in staatsanwaltschaftlich geführten Strafverfahren sichergestellt.[3] In diesen Fällen hat sie dieselben Rechte und Pflichten wie die Polizeibehörde nach der StPO und darüber hinaus die sich aus § 399 Abs. 2 Satz 2 AO ergebenden Befugnisse (s. § 385 Rz. 72, 76, 94 ff., § 399 Rz. 61 ff.).
Die angeschlossenen Finanzämter behalten diese polizeilichen Befugnisse auch bei einer Zuständigkeitskonzentration gem. § 387 Abs. 2 AO auf eine Gemeinsame Strafsachenstelle (§ 402 Abs. 2 AO).
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