Rz. 123

[Autor/Stand] Gemäß § 411 Abs. 3 StPO kann der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls grds. bis zu dessen Erlass oder bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden. Die FinB kann ihren Antrag jedoch nur bis zum Erlass des Strafbefehls oder bis zur Anberaumung der Hauptverhandlung zurücknehmen (§ 406 Abs. 1 AO).

 

Rz. 124

[Autor/Stand] Nach dem Erlass eines Strafbefehls kann die FinB/StA den Antrag (nicht den Strafbefehl!) zurücknehmen, sofern der Angeklagte gegen den Strafbefehl einen zulässigen Einspruch erhoben hat[3]. Diese eingeschränkte Rücknahmemöglichkeit beruht darauf, dass es der FinB/StA nicht zusteht, eine gerichtliche Entscheidung letztlich aufzuheben. Nur durch einen zulässigen Einspruch kann die urteilsgleiche Wirkung eines Strafbefehls verhindert werden.

 

Rz. 125

[Autor/Stand] Ab Beginn der Hauptverhandlung bedarf die FinB/StA zur Rücknahme des Strafbefehlsantrags allerdings der Zustimmung des Angeklagten (§ 411 Abs. 3 Satz 2, § 303 StPO).

 

Rz. 126

[Autor/Stand] Im Übrigen stehen dem Angeklagten gegen die Rücknahme des Strafbefehlsantrags mangels Beschwer keine Rechtsmittel zur Verfügung; ebenso ist auch das Gericht nicht zu einer Überprüfung der Rücknahme befugt[6].

 

Rz. 127

[Autor/Stand] Im Fall eines lediglich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Einspruchs gem. § 410 Abs. 2 StPO ist eine Rücknahmemöglichkeit wegen des im Übrigen bestandskräftigen Schuldspruchs im Strafbefehl ausgeschlossen[8]. Ebenfalls keine Rücknahmemöglichkeit besteht auch im Fall des gem. § 408a StPO in einer Hauptverhandlung gestellten Strafbefehlsantrags (§ 411 Abs. 3 Satz 3 StPO).

 

Rz. 128

[Autor/Stand] Kommt es nicht zum Erlass eines Strafbefehls, sondern zur Anberaumung einer Hauptverhandlung nach § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO, ist eine Rücknahme des Strafbefehls nicht mehr möglich. Die StA kann den in die öffentliche Klage übergegangenen Strafbefehlsantrag (vgl. § 407 Abs. 1 Satz 4 StPO) nur bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache – als dem hier der Eröffnung der Hauptverhandlung entsprechenden Zeitpunkt – zurücknehmen[10]. Eine spätere Rücknahme ist gem. § 156 StPO nicht mehr möglich.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2021
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2021
[3] Tormöhlen in HHSp., § 400 AO Rz. 55; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt63, § 411 StPO Rz. 8; Alexander in Radtke/Hohmann, § 411 StPO Rz. 21; a.A. OLG Karlsruhe v. 3.5.1991 – 1 Ws 81/91, NStZ 1992, 605 m. abl. Anm. Mayer, NStZ 1992, 605.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2021
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2021
[6] Tormöhlen in HHSp., § 400 AO Rz. 55.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2021
[8] Vgl. BT-Drucks. 10/1313, 38.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2021
[10] Maur in KK8, § 411 StPO Rz. 22.

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