Rz. 233
[Autor/Stand] Zum Ganzen s. die tabellarische Übersicht in Rz. 25. Das weitere Verfahren nach dem Erlass des Strafbefehls gem. § 408a StPO – Zustellung, Möglichkeit des Einspruchsverfahrens – richtet sich nach den §§ 409–412 StPO. Insoweit kann auf die Ausführungen in Rz. 156 ff. verwiesen werden.
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