Rz. 226

[Autor/Stand] Zum Ganzen s. die tabellarische Übersicht in Rz. 25. Gemäß § 408a StPO besteht die Möglichkeit des nachträglichen Übergangs eines aufgrund einer "normalen" Anklage vor dem AG eröffneten Hauptverfahrens in das Strafbefehlsverfahren[2].

Der Strafbefehlsantrag nach § 408a StPO ist kein Anwendungsfall des § 400 AO, da die Verfahrensherrschaft aufseiten der Anklagebehörde im Fall des eröffneten Hauptverfahrens ausschließlich bei der StA liegt (vgl. § 400 Halbs. 2 AO). Nachfolgend werden daher nur die Grundzüge der Vorschrift wiedergegeben.

 

Rz. 227

[Autor/Stand] Die praktische Bedeutung dieser Vorschrift hängt wesentlich davon ab, dass das zuständige Gericht nicht bereits eine Einstellung nach § 153a StPO vorzieht und der Angeklagte keinen Einspruch gegen den in der Hauptverhandlung beantragten Strafbefehl einlegt. Andernfalls wird der erstrebte verfahrensökonomische Zweck nicht erreicht.[4] Eine Verfahrenserledigung nach § 408a StPO erscheint demnach nur dann sinnvoll, wenn zuvor zwischen allen Verfahrensbeteiligten Einvernehmen hinsichtlich Erlass und Akzeptanz des Strafbefehls besteht.

Kann der Anwalt somit das Gericht nach der Anklageerhebung von einem Übergang ins Strafbefehlsverfahren gem. § 408a StPO überzeugen, steht ihm eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG analog zu[5].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2021
[2] Vgl. BT-Drucks. 10/3131, 1 (35 f.); BT-Drucks. 10/6592, 21 zum StVÄG 1987.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2021
[4] Zum Verfahrenswechsel gem. § 408a StPO bei Abwesenheit und Unkenntnis des Angeklagten vgl. Deckers/Kuschnik, StraFo 2008, 418.
[5] Schneider, AGS 2018, 541.

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