Rz. 156

[Autor/Stand] Der Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl ist wie die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (s. § 385 Rz. 840, 853) ein sog. Rechtsbehelf. Im Gegensatz zu den Rechtsmitteln (Beschwerde, Berufung, Revision), die auf eine Abänderung oder Beseitigung der Entscheidung durch ein höheres Gericht abzielen (Devolutiveffekt), findet die Hauptverhandlung über den Rechtsbehelf des Einspruchs vor demselben Richter statt, der den Strafbefehl erlassen hat. Mit den Rechtsmitteln gemeinsam hat der Einspruch nur den Suspensiveffekt (§ 410 Abs. 2 StPO), d.h. durch die Einlegung des Einspruchs wird der Eintritt der formellen Rechtskraft gehindert. Ferner bestimmt § 410 Abs. 1 Satz 2 StPO, dass die allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel (§§ 297300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO) entsprechend anzuwenden sind.

 

Rz. 157

[Autor/Stand] Die Besonderheit des Einspruchs liegt überdies darin, dass er nicht zur Nachprüfung des Strafbefehls führt. Denn er stellt nur die besondere Form der Erklärung des Angeklagten dar, dass er sich dem summarischen Spruch nicht unterwerfe, sondern die Durchführung der Hauptverhandlung verlange. In dieser wird sodann unabhängig von dem Strafbefehl verhandelt. Gegenstand der Urteilsfindung ist dann nur die im Strafbefehl bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt (Begrenzungsfunktion, § 264 Abs. 1 StPO analog)[3].

 

Rz. 158

[Autor/Stand] Mit der Einlegung des Einspruchs verliert die FinB ihre selbständige Rechtsstellung nach § 386 Abs. 2, §§ 399, 406 AO, so dass die Vertretung der Anklage durch die StA zu erfolgen hat (§ 406 Abs. 1 AO).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2021
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2021
[3] Gössel in LR26, § 411 StPO Rz. 17.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2021

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