Rz. 223

[Autor/Stand] Gegen den Verwerfungsbeschluss des AG außerhalb der Hauptverhandlung ist die sofortige Beschwerde zulässig (§ 411 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 StPO); ebenso gegen die Ablehnung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist (§ 46 Abs. 3 StPO).

 

Rz. 224

[Autor/Stand] Gegen ein Urteil des AG nach Verhandlung über den Einspruch sind die Rechtsmittel der Berufung (§§ 312 f. StPO) zum LG und der (Sprung-)Revision (§ 335 StPO) zum OLG zulässig. Im Gegensatz zum objektiven Verfahren nach § 401 AO i.V.m. § 440 StPO (s. § 401 Rz. 25 f.) kann gegen das Berufungsurteil des LG noch Revision eingelegt werden. Entspricht das im Strafbefehlsantrag vorgeworfene Verhalten nicht der Tat, derentwegen das Ausgangsgericht geurteilt hat, muss in der Rechtsmittelinstanz das Verfahren wegen fehlender Prozessvoraussetzung (= wirksame Anklage) eingestellt werden[3].

 

Rz. 225

[Autor/Stand] Bei einem Verwerfungsurteil kann allerdings nur gerügt werden, dass der Einspruch doch zulässig gewesen sei[5]. Hat das AG den Einspruch gegen den Strafbefehl zu Unrecht verworfen und keine Entscheidung in der Sache selbst getroffen, muss das Berufungsgericht die Sache unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen[6], da der Angeklagte im amtsgerichtlichen Verfahren nach dem im GVG vorgeschriebenen Instanzenzug Anspruch auf zwei Tatsacheninstanzen hat.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2021
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2021
[3] OLG Oldenburg v. 15.8.2006 – Ss 247/06, StraFo 2006, 412 m. Anm. Kudlich, JA 2006, 902.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2021
[5] Maur in KK8, § 411 StPO Rz. 4.
[6] BGH v. 14.3.1989 – 4 StR 558/88, BGHSt 36, 139 ff.

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