Rz. 232

[Autor/Stand] Gemäß § 408a Abs. 2 Satz 1 StPO darf der Richter den Strafbefehl nur dann erlassen, wenn aus seiner Sicht keine Bedenken entgegenstehen. Da die Möglichkeit eines Einigungsversuchs zwischen Richter und StA wie im "normalen" Strafbefehlsverfahren (s. Rz. 141) wegen der Unanwendbarkeit des § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO hier nicht vorgesehen ist (vgl. § 408a Abs. 1 Satz 2 StPO), setzt der Erlass eines Strafbefehls nach § 408a StPO eine vollständige Übereinstimmung zwischen Richter und StA voraus[2].

Soweit ein Teilfreispruch erforderlich wird, kann dieser nicht im Rahmen des Strafbefehls gem. § 408a StPO erfolgen. Das Verfahren muss dann insoweit entweder gem. §§ 154, 154a StPO eingestellt bzw. beschränkt oder – soweit es sich um selbständige Taten i.S.d. § 264 StPO handelt – nach § 2 Abs. 2 StPO abgetrennt werden und dort ein Freispruch erfolgen[3].

Im Übrigen hat der Richter nur die Möglichkeit, den Antrag abzulehnen und das Verfahren entweder fortzusetzen oder einzustellen (s. Rz. 145 ff.).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2021
[2] Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt63, § 408a StPO Rz. 1.
[3] Maur in KK8, § 408a StPO Rz. 13.

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