Rz. 26
[Autor/Stand] Gemäß § 400 Halbs. 1 AO beantragt die FinB den Erlass eines Strafbefehls, wenn
- sie die Ermittlungen abgeschlossen hat (s. Rz. 32), d.h. wenn weitere Ermittlungen nicht möglich oder für den weiteren Fortgang der Strafverfolgung nicht mehr erforderlich sind,
- die Ermittlungen genügend Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten (s. Rz. 45 ff.) und
- die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint (s. Rz. 53 ff.).
Andernfalls legt die FinB die Akten der StA vor (§ 400 Halbs. 2 AO, s. Rz. 129 ff.).
Des Weiteren hat die FinB besondere Ausschlussgründe für das Strafbefehlsverfahren zu beachten (s. Rz. 34 ff.).
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