Rz. 26

[Autor/Stand] Gemäß § 400 Halbs. 1 AO beantragt die FinB den Erlass eines Strafbefehls, wenn

  • sie die Ermittlungen abgeschlossen hat (s. Rz. 32), d.h. wenn weitere Ermittlungen nicht möglich oder für den weiteren Fortgang der Strafverfolgung nicht mehr erforderlich sind,
  • die Ermittlungen genügend Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten (s. Rz. 45 ff.) und
  • die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint (s. Rz. 53 ff.).

Andernfalls legt die FinB die Akten der StA vor (§ 400 Halbs. 2 AO, s. Rz. 129 ff.).

Des Weiteren hat die FinB besondere Ausschlussgründe für das Strafbefehlsverfahren zu beachten (s. Rz. 34 ff.).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2021

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