Rz. 822

[Autor/Stand] Nach Liechtenstein sind auch Ersuchensauskünfte zulässig über Handlungen, die nach den Rechtsvorschriften von Liechtenstein als Steuerbetrug oder als ein ähnliches Delikt zu qualifizieren sind (Art. 10 ZBstA). Hieraus ergibt sich nur eine begrenzte Reichweite, weil Steuerbetrug nach Maßgabe von Art. 21 Abs. 2, Art. 146 lie. StRG eine Steuerhinterziehung ist, bei der zur Täuschung der Steuerbehörde vorsätzlich gefälschte, verfälschte oder unwahre Geschäftsunterlagen oder andere Schriftstücke verwendet werden. Die bloße unterlassene Erklärung von Zinseinnahmen reicht somit für einen Informationsaustausch nach dem ZBstA nicht aus.

 

Rz. 823

[Autor/Stand] Art. 26 Abs. 1 DBA-Liechtenstein begründet hingegen einen völkerrechtlichen Anspruch auf Erteilung von Ersuchensauskünften, und zwar nicht nur für Zwecke der Durchführung des Abkommens selbst, sondern auch zur Anwendung des innerstaatlichen Rechts (große Auskunftsklausel). Die Pflicht zur Auskunftserteilung bezieht sich auf Steuern jeder Art. Einem Auskunftsersuchen wird für steuerstrafrechtliche Zwecke nur dann entsprochen, wenn die Auskunft zugleich auch steuerlichen Zwecken dient (Art. 7 Abs. 2 Buchst. e SteAHG), was in aller Regel der Fall sein wird. Eine Verwendung für Zwecke des Steuerordnungswidrigkeitenrechts ist stets ausgeschlossen. So genannte fishing expeditions sind unzulässig (Art. 9 Abs. 1 SteAHG). Das Auskunftsersuchen muss einen Einzelfallbezug aufweisen (Art. 7 Abs. 2 SteAHG)[3]. Ausreichend ist, dass die betreffende Person aufgrund von Angaben, z.B. Kontonummer, identifizierbar ist[4]. Insofern sind auch Sammelersuchen (Gruppenanfragen) zulässig, wenn es nicht zu sog. fishing expeditions kommt[5]. Erforderlich ist jedoch eine hinreichende Spezifizierung von Suchkriterien, wie etwa die Zeichnung einer bestimmten von einer Bank angebotenen Kapitalanlage[6].

 

Rz. 824

[Autor/Stand] Die erlangten Auskünfte dürfen auch im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren verwendet werden (§ 26 Abs. 2 Abs. 1 Halbs. 2 DBA-Liechtenstein), nicht aber im Bußgeldverfahren wegen steuerlicher Ordnungswidrigkeiten. Deutsche Auskunftsersuchen werden i.d.R. zurückgewiesen, wenn sie auf Informationen zurückzuführen sind, die nach dem Recht von Liechtenstein unrechtmäßig erlangt worden sind (Art. 8 Abs. 2 SteAHG)[8], z.B. Gestohlene Bankdaten.

 

Rz. 825

[Autor/Stand] Angesichts der Tatsache, dass für die Durchführung des Informationsaustauschs nach Maßgabe von Art. 26 DBA-Liechtenstein die Regelungen des Informationsaustauschabkommens mit Liechtenstein[10] gelten, werden in der Praxis steuerliche Auskunftsersuchen im Wesentlichen auf das Informationsaustauschabkommen gestützt. Auch darauf gestützte Auskünfte können für steuerliche und steuerstrafrechtliche Zwecke gleichermaßen verwendet werden (Art. 1 Satz 1 InfAust-Liechtenstein, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a SteAHG). Im Unterschied zum DBA-Liechtenstein werden Auskünfte auch dann erteilt, wenn sie ausschließlich der Verfolgung von Steuerstrafsachen dienen (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 InfAust-Liechtenstein)[11].

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2020
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2020
[3] Vgl. Hendricks in Wassermeyer, DBA, Art. 26 OECD-MA Rz. 30.
[4] Vgl. Art. 7 Abs. 2 Buchst. a SteAHG, wonach das Ersuchen nicht unbedingt den Namen, sondern lediglich "die Identität" des einzelnen Stpfl. enthalten muss.
[5] Hardt in Wassermeyer, DBA, Art. 5 InfAust-Liechtenstein Rz. 46.
[6] Vgl. Hendricks in Wassermeyer, DBA, Art. 26 OECD-MA Rz. 31.
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2020
[8] Betrifft Datenkauf: Verstoß gegen §§ 122125 lie. StGB; vgl. hierzu Hardt in Wassermeyer, DBA; Art. 7 InfAust-Liechtenstein Rz. 7.
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2020
[10] Vom 2.9.2009, BGBl. II 2010, 950.
[11] Hierzu Hardt in Wassermeyer, DBA, Art. 5 InfAust-Liechtenstein Rz. 4.

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