Rz. 387

[Autor/Stand] Aus rechtswidrigen Taten herrührende Gegenstände werden zukünftig namentlich in Verfahren wegen des Verdachts aus dem Bereich der organisierten Kriminalität und des Terrorismus erfolgen. Aufgeführt sind insb. folgende Straftaten unter den weiter normierten Voraussetzungen

  • Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat,
  • Bildung krimineller Vereinigungen,
  • Zuhälterei,
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften,
  • Geldwäsche,
  • Straftaten nach dem BtMG,
  • Straftaten nach dem Waffengesetz und dem KWG.

Nach § 76a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2. Buchst. a-c StGB werden aus dem Bereich der AO erfasst die

Die Regelung dient dazu, Vermögensgegenstände unabhängig vom Nachweis einer rechtswidrigen Tat (selbständig) einzuziehen. Der verfahrensrechtliche Ablauf ist den §§ 435 ff. StPO geregelt.

 

Rz. 388

[Autor/Stand] An den Maßstab der richterlichen Überzeugung dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Insofern soll es sich um eine verfassungskonforme Beweislastumkehr handeln.

 

Beispiel

Die Steuerfahndung und das Hauptzollamt ermitteln gegen X, Y und Z wegen des Vorwurfs der bandenmäßigen Hinterziehung von Umsatzsteuer, Lohnsteuer und wegen Verstoßes gegen § 266a StGB für die Jahre 2010–2017. X, Y und Z haben in all den Jahren keine Steuererklärung abgegeben und nur zwei Personen als geringfügig Beschäftigte angemeldet. Daneben bezieht X Sozialleistungen. Im Rahmen der Durchsuchung werden mehrere hochwertige Uhren, eine größere Summe Bargeld, Goldschmuck und hochwertige Kraftfahrzeuge aufgefunden.

Ergänzend gelten hierbei die Regelung des § 437 StPO, wonach bei der Entscheidung über die selbständige Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB das Gericht seine Überzeugung davon, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, insb. auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen kann[3]. Bei der Entscheidung soll ferner zu berücksichtigen sein,

  • das Ergebnis der Ermittlungen zu der Tat, die Anlass für das Verhalten war,
  • die Umstände, unter denen der Gegenstand aufgefunden und sichergestellt worden ist, sowie
  • die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen.
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022
[3] Zur im angloamerikanischen Recht möglichen non-conviction-based confiscation/forfeiture vgl. Meyer, ZStW 2015, 241 (256), der sich auch für eine Einführung in Deutschland ausspricht.

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