Rz. 554

[Autor/Stand] Die Anordnung des dinglichen Arrestes ist gem. § 347 Abs. 1 Satz 1 AO mit dem Einspruch anfechtbar. Zudem kann nach § 45 Abs. 4 FGO unmittelbar und ohne Zustimmung der Finanzbehörde Anfechtungsklage zum FG erhoben werden (§ 385 Rz. 480). Rechtsmittel entfalten keine hemmende oder aufschiebende Wirkung nach § 361 Abs. 1 AO oder § 69 Abs. 1 FGO zu. Ebenso kann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden, indes nur gegen Sicherheitsleistung.[2]

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022
[2] Loose in Tipke/Kruse, § 324 AO Rz. 48.

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