Rz. 541

[Autor/Stand] Die Anordnung des dinglichen Arrests ist als Teil des Steuerfestsetzungsverfahrens[2] ein selbständiger Verwaltungsakt i.S.d. § 118 AO, der die Feststellung enthält, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Geldanspruch besteht, für den ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist.[3] Örtlich und sachlich zuständig ist gem. § 324 Abs. 1 Satz 1 AO die Finanzbehörde, die für die Festsetzung des zu sichernden Anspruchs zuständig wäre. Zuständig für die Vollziehung der Arrestanordnung ist die Vollstreckungsstelle des Veranlagungsfinanzamts.

 

Rz. 542

[Autor/Stand] Die Anordnung des Arrests liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Nach h.M. bedarf das Entschließungsermessen keiner besonderen Begründung, da es sich insoweit nur um ein eingeschränktes Ermessen in Form des sog. intendierten Ermessens handelt.[5] Bei mehreren Schuldnern bedarf es einer Begründung des Auswahlermessens nur dann, wenn die Anordnung nicht gegen alle erfolgen soll, die die Voraussetzungen des § 324 AO erfüllen.

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022
[2] Loose in Tipke/Kruse, § 324 AO Rz. 3.
[3] Loose in Tipke/Kruse, § 324 AO Rz. 1 ff. m.w.N.
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022
[5] FG Saarl. v. 1.3.2005 – 1 K 246/04; Loose in Tipke/Kruse, § 324 AO Rz. 28 f. m.w.N.

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