Rz. 50

[Autor/Stand] Fehlt es an einer höchstrichterlichen Stellungnahme zu der steuerrechtlichen Vorfrage, sind unterschiedliche Literaturansichten i.d.R. kein zwingender Anlass für die Aussetzung des Strafverfahrens[2]. Ist der Stpfl. bei unklarer oder streitiger Rechtslage jedoch einer in der Literatur diskutierten oder einer diskussionsfähigen Meinung bei seiner steuerlichen Behandlung gefolgt, wird man ihm aber keine Steuerhinterziehung vorwerfen können. Denn in derartig streitigen Fällen dürfte – wenn es nicht bereits am objektiven Tatbestand mangelt – kein Hinterziehungsvorsatz bestanden haben, so dass es letztlich hier nicht mehr auf die (höchst-)richterliche Entscheidung durch das FG ankommt und daher nicht ausgesetzt werden muss, sondern zumindest über den Grundsatz in dubio pro reo der subjektive Tatbestand zu verneinen ist. Bei der Abwägung ist hier dem alsbaldigen Interesse des Beschuldigten an einer Verfahrensbeendigung Vorrang vor der Frage einzuräumen, ob er diesen Sachverhalt steuerlich richtig behandelt hat. Ein Anlass zur Aussetzung des Strafverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Besteuerungsverfahrens besteht dann nicht.

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.03.2024
[2] Vgl. BVerfG v. 15.10.1990 – 2 BvR 385/87, NStZ 1991, 88 = wistra 1991, 175; Tormöhlen in HHSp., § 396 AO Rz. 63; Jäger in JJR9, § 396 AO Rz. 26.

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