Rz. 285

[Autor/Stand] Es findet kein gesondertes Verfahren über die Verwertbarkeit der Erkenntnisse statt, sondern es entscheiden die FG im Rahmen des Verfahrens, in das die Erkenntnisse eingeflossen sind[2].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.03.2024

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