Rz. 55

[Autor/Stand] Die Anwendung von Zwangsmitteln (§ 328 AO) gegen den Stpfl. ist bereits vor Einleitung eines Strafverfahrens unzulässig, wenn er bei Erfüllung der Mitwirkungspflicht gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten (§ 393 Abs. 1 Satz 2 AO).

 

Rz. 56

[Autor/Stand] Nach Einleitung des Strafverfahrens entfällt ausnahmslos die Erzwingbarkeit von Auskünften und Mitwirkungspflichten im Steuerverfahren, wenn sich der Beschuldigte dadurch in die Gefahr der strafrechtlichen Selbstbelastung begibt (§ 393 Abs. 1 Satz 3 AO: "stets").

 

Rz. 57

[Autor/Stand] Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gem. § 397 AO (vgl. die Erläuterungen dort). Fehlt es hieran, kommt nur ein Verwertungsverbot nach § 393 Abs. 1 Satz 2 AO in Betracht. Dabei kommt es nicht auf die förmliche Mitteilung der Einleitung gem. § 397 Abs. 3 AO an, sondern das steuerliche Zwangsmittelverbot greift bereits dann ein, wenn durch eine objektiv erkennbare Maßnahme das Steuerstrafverfahren eingeleitet ist[4]. Maßgeblich dafür ist das Vorliegen eines Anfangsverdachts (s. dazu eingehend § 397 AO).

 

Rz. 58

[Autor/Stand] Trotz des – gegenüber § 393 Abs. 1 Satz 2 AO – eindeutigen Wortlauts des § 393 Abs. 1 Satz 3 AO gilt das Zwangsmittelverbot über die Verweisung in § 410 Abs. 1 Nr. 4 AO auch für den Fall der Einleitung eines steuerlichen Bußgeldverfahrens (streitig)[6].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.03.2024
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.03.2024
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.03.2024
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.03.2024
[6] Zutr. Klaproth in Schwarz/Pahlke/Keß, § 393 AO Rz. 26; Tormöhlen in HHSp., § 393 AO Rz. 102; Lindemann in Hüls/Reichling2, § 393 AO Rz. 24; a.A. Drüen in Tipke/Kruse, § 393 AO Rz. 47; Güntge in ERST, § 393 AO Rz. 5: keine planwidrige Regelungslücke.

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