Rz. 236

[Autor/Stand] Die Ausschließung ist aufzuheben,

  • sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, jedoch nicht allein deshalb, weil der Beschuldigte auf freien Fuß gesetzt worden ist (§ 138a Abs. 3 Nr. 1 StPO),
  • wenn der Verteidiger in einem wegen des Sachverhalts, der zur Ausschließung geführt hat, eröffneten Hauptverfahren freigesprochen oder wenn in einem Urteil des Ehren- oder Berufsgerichts eine schuldhafte Verletzung der Berufspflicht im Hinblick auf diesen Sachverhalt nicht festgestellt wird (§ 138a Abs. 3 Nr. 2 StPO),
  • wenn nicht spätestens ein Jahr nach der Ausschließung wegen des Sachverhalts, der zur Ausschließung geführt hat, das Hauptverfahren im Strafverfahren oder im ehren- oder berufsgerichtlichen Verfahren eröffnet oder ein Strafbefehl erlassen worden ist (§ 138a Abs. 3 Nr. 3 StPO).
 

Rz. 237

[Autor/Stand] Eine Ausschließung, die nach § 138a Abs. 3 Nr. 3 StPO aufzuheben ist, kann befristet, längstens jedoch insgesamt für die Dauer eines weiteren Jahres aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Sache oder ein anderer wichtiger Grund die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht zulassen (§ 138a Abs. 3 Satz 2 StPO).

 

Rz. 238– 240

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020

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