Rz. 296

[Autor/Stand] Darüber hinaus unterliegt der Anwalt gem. § 43a BRAO, der Steuerberater gem. § 57 StBG, der Verschwiegenheitspflicht, dem Sachlichkeitsgebot, dem Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen sowie der Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit ihm anvertrauten Vermögen. Die Nichtbeachtung dieser Pflichten ist auch strafrechtlich nach §§ 203, 185 ff., 201, 356 StGB sanktioniert.

 

Rz. 297

[Autor/Stand] Den Wahlverteidiger soll eine Pflicht zur aktiven Teilnahme an der Hauptverhandlung treffen, wenn der Pflichtverteidiger nicht erscheint. Dies selbst dann, wenn die Honorierung des Anwalts nicht bzw. nur in Form einer – ansonsten nicht vorgesehenen – Pflichtverteidigergebühr für den einen übernommenen Termin gesichert erscheint.[3] Dies erscheint zweifelhaft, eine solche Pflicht ist der StPO für den Wahlverteidiger nicht zu entnehmen.[4] Das Gericht hat die Möglichkeit und Pflicht, durch frühzeitige sowie sachangemessene Planung auch bei längeren Verfahren die durchgehende Anwesenheit eines Pflichtverteidigers durch Bestellung einer ausreichenden Anzahl von Pflichtverteidigern zu gewährleisten.

 

Rz. 298– 300

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020
[3] OLG Stuttgart v. 1.7.2019 – 5-2 StE 9/18, NStZ 2019, 630 ff.; Krawczyk in BeckOK/StPO, 35. Ed. 1.10.2019, § 145 StPO Rz. 16.
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020

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