Leitsatz (amtlich)
Nimmt der im Gerichtsgebäude anwesende Wahlverteidiger nicht an der Hauptverhandlung teil, um seine Bestellung zum Verteidiger zu erzwingen, und hat dies die Aussetzung der Hauptverhandlung zur Folge, sind ihm gemäß § 145 Abs. 4 StPO die durch die Aussetzung verursachten Kosten auch dann aufzuerlegen, wenn seine Vergütung nicht gesichert war.
Normenkette
StPO § 145 Abs. 4
Tenor
Die Kosten, die durch die mit Beschluss vom 19. März 2019 erfolgte Aussetzung der Hauptverhandlung verursacht wurden, werden Rechtsanwältin G., auferlegt.
Gründe
I.
Rechtsanwältin G. ist die Wahlverteidigerin des Angeklagten. Sie legitimierte sich während des Ermittlungsverfahrens mit Schriftsatz vom 14. Juni 2018 als seine Verteidigerin. Zuvor war dem Angeklagten bereits mit Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 21. März 2018 Rechtsanwalt M. zum Verteidiger bestellt worden. Nach der Eröffnung des Hauptverfahrens am 18. Dezember 2018 beantragte der Angeklagte am 7. Januar 2019, ihm Rechtsanwältin G. "als Pflichtverteidigerin beizuordnen". Dies lehnte der Vorsitzende mit Beschluss vom 15. Januar 2019 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Angeklagten verwarf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 7. Februar 2019 als unzulässig und führte ergänzend aus, dass die Entscheidung des Vorsitzenden Ermessensfehler nicht erkennen lasse. Darüber hinaus wandte sich der Angeklagte mit einer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden vom 15. Januar 2019, die vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. Februar 2019, Az.: 2 BvR 280/19, nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Einen weiteren in der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2019 gestellten Antrag des Angeklagten, "ihm Rechtsanwältin G. als weitere Pflichtverteidigerin beizuordnen", lehnte der Vorsitzende mit Beschluss vom 15. Februar 2019 ab. Am 26. Februar 2019 verhandelte der Senat letztmals vor der Aussetzung in Anwesenheit des Pflichtverteidigers, Rechtsanwalt M.. Die Fortsetzung der Hauptverhandlung war für den 12. März 2019 vorgesehen.
An diesem Tag, dem sechsten Hauptverhandlungstag, übersandte die Kanzlei von Rechtsanwalt M. dem Senat unter Beifügung eines Attests die Mitteilung, dass der Verteidiger infolge einer Erkrankung nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen könne. Rechtsanwältin G. war am Morgen des 12. März 2019 im Gerichtsgebäude anwesend. Sie erklärte indes, nur dann an der Hauptverhandlung teilzunehmen, wenn sie zur weiteren Verteidigerin bestellt werde, und beantragte namens des Angeklagten erneut schriftlich die Beiordnung als Pflichtverteidigerin. Der Vorsitzende genehmigte hierauf die Vertretung von Rechtsanwalt M. durch Rechtsanwältin G. für den Hauptverhandlungstag vom 12. März 2019. An der Hauptverhandlung nahm Rechtsanwältin G. gleichwohl nicht teil und begründete dies damit, dass die Genehmigung der Vertretung durch den Vorsitzenden rechtlich nicht zulässig sei. Die Hauptverhandlung konnte an diesem Tag daher nicht durchgeführt werden. Noch am 12. März 2019 vereinbarte der Vorsitzende mit der Kanzlei von Rechtsanwalt M. vorsorglich einen zusätzlichen Termin für Montag, den 18. März 2019, falls Rechtsanwalt M. am 14. März 2019, dem nächsten Hauptverhandlungstag, weiterhin krank sein sollte. Am Abend des 13. März 2019 übersandte die Kanzlei von Rechtsanwalt M. dem Senat die Mitteilung, dass Rechtsanwalt M. infolge seiner Erkrankung auch an der Hauptverhandlung vom 14. März 2019 nicht werde teilnehmen können. Noch vor Beginn der Hauptverhandlung am 14. März 2019 lehnte der Vorsitzende den Antrag des Angeklagten vom 12. März 2019 ab, Rechtsanwältin G. als weitere Verteidigerin zu bestellen. Rechtsanwältin G. war an diesem Hauptverhandlungstag erneut im Gerichtsgebäude anwesend und erhielt den Beschluss des Vorsitzenden ausgehändigt. Im Gerichtssaal trat sie wieder nicht auf, sondern erklärte erneut, dass sie nur dann an der Hauptverhandlung teilnehme, wenn sie zur Pflichtverteidigerin bestellt werde. Hieran änderte auch der Hinweis des Vorsitzenden nichts, dass er nach wie vor bereit sei, die Vertretung von Rechtsanwalt M. durch Rechtsanwältin G. zu genehmigen, und dass die Kostenfolge des § 145 Abs. 4 StPO auch den Wahlverteidiger treffen könne. Nachdem dieser Hinweis Rechtsanwältin G. in schriftlicher Form ausgehändigt worden war, verließ sie vielmehr das Gerichtsgebäude, weshalb erneut keine Hauptverhandlung stattfinden konnte. Am 18. März 2019 um 8.35 Uhr übersandte die Kanzlei von Rechtsanwalt M. dem Senat die Mitteilung, dass Rechtsanwalt M. infolge seiner fortdauernden Erkrankung auch weiterhin nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen könne; dem beigefügten ärztlichen Attest vom 18. März 2019 ließ sich entnehmen, dass Rechtsanwalt M. bis einschließlich 21. März 2019 reise- und verhandlungsunfähig sei. Rechtsanwältin G. hatte dem Senat bereits mit Schreiben vom 13. März 2019 mitgeteilt, dass sie an sämtlichen Tagen vom 18. März 2019 bis einschließlich 21. März 2019 in anderen Verfahren als Pflichtvert...