Rz. 11

[Autor/Stand] (Sog. geborene) Verteidiger gem. § 138 Abs. 1 StPO sind die bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwälte sowie Rechtslehrer an deutschen Hochschulen (= Universitäten, wie z.B. Universitätsprofessoren, Honorarprofessoren, Privatdozenten)[2]. Verteidigung ist ein persönliches Mandat, so dass der einzelne Anwalt, nicht die Sozietät des Anwalts, Verteidiger ist.[3] Seine Wahl bedarf keiner Genehmigung oder Zulassung durch das Gericht gem. § 138 Abs. 2 StPO (vgl. § 3 BRAO) und wird lediglich zahlenmäßig (max. drei Wahlverteidiger, § 137 Abs. 1 StPO) oder aufgrund anderer enumerativer Ausschlussgründe (s. Rz. 156 ff., z.B. Tatbeteiligung) limitiert.

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Der Wahlverteidiger, nicht aber der Pflichtverteidiger,[5] kann die Verteidigung auch auf einen Rechtsreferendar mit einer Ausbildung von einem Jahr und drei Monaten übertragen. Dazu bedarf es nur der Zustimmung des Angeklagten, nicht aber der des Gerichts.[6]

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Dem Syndikusanwalt ist eine Verteidigung des Arbeitgebers und dessen gesetzlicher Vertreter (Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafter) im Zwischen- und Hauptverfahren nach § 46 BRAO gesetzlich verboten und im Ermittlungsverfahren nur dann erlaubt, wenn seine Unabhängigkeit gewahrt bleibt.[8] Gleichwohl sollten aber auch in diesen Fällen sowohl der Beschuldigte als auch der Syndikusanwalt aus den in Rz. 540 ff. angeführten Gründen, die auch hier sinngemäß gelten, abwägen, ob eine Verteidigung durch den Syndikusanwalt zweckmäßig erscheint.

 

Rz. 14– 15

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020
[2] Willnow in KK8, § 138 StPO Rz. 5.
[3] BVerfG v. 28.10.1976 – 2 BvR 23/76, NJW 1977, 99.
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020
[5] BGH v. 16.12.1994 – 2 StR 461/94, NStZ 1995, 356; Schnarr, NStZ 1996, 214.
[6] Dahs, Handbuch8, Rz. 125.
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020
[8] Dahs, Handbuch8, Rz. 140 f.; Kramer, AnwBl. 2001, 140; zum Anwaltsprivileg des Syndikusanwalts vgl. Brüssow in FS DAV, S. 91.
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020

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