Rz. 90

[Autor/Stand] Gemäß § 391 Abs. 4 Halbs. 2 Alt. 2 AO sind des weiteren Kraftfahrzeugsteuerstraftaten von der Zuständigkeitskonzentration nach den Abs. 1–3 ausgenommen. Solche Straftaten kommen zwar oft vor, sind jedoch rechtlich weniger schwierig gelagert als andere Steuerstraftaten. Aus diesem Grund ist eine Konzentration nicht geboten.

Sie wäre sogar nachteilig, da Kraftfahrzeugsteuerstraftaten meist im Zusammenhang mit anderen Delikten, wie bspw. Kraftfahrzeugdiebstahl (§ 242 StGB) und Gebrauchsentwendung (§ 248b StGB), begangen werden, wobei das Schwergewicht der Tat überwiegend auf dem Nichtsteuerdelikt liegen dürfte[2]. Es bleibt insoweit also beim allgemeinen Gerichtsstand der §§ 79 StPO (s. Rz. 31). Bei Jugendlichen oder Heranwachsenden Tätern ist jedoch der Jugendrichter zuständig (§ 42 JGG, s. Rz. 59).

 

Beispiel

D hat von dem Lagerplatz einer Automobilfirma ein fahrbereites, nicht angemeldetes Kfz entwendet; er versieht es mit einem gefälschten Nummernschild und nimmt mit dem Kfz am Straßenverkehr teil. Es steht außer Frage, dass für die Ahndung des Diebstahls (§ 242 StGB) und der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) eine der in den §§ 79 StPO aufgeführten Gerichtsstände in Betracht kommt; das insoweit zuständige AG hat auch über die Hinterziehung der Kfz-Steuer zu entscheiden.

 

Rz. 91

[Autor/Stand] Dies gilt jedoch nicht einschränkungslos. Da in § 391 Abs. 4 Halbs. 2 Alt. 2 AO allein auf das "Vorliegen" einer Kraftfahrzeugsteuerstraftat abgestellt wird, kommt es auf das materiellrechtliche Konkurrenzverhältnis nicht an. Die Zuständigkeit i.S.d. § 391 Abs. 13 AO des AG ist für Kraftfahrzeugsteuerstraftaten grds. ausgeschlossen. Trifft eine Kraftfahrzeugsteuerstraftat jedoch – tateinheitlich oder tatmehrheitlich – mit einer anderen Steuerstraftat zusammen und greift für diese andere Tat die allgemeine Zuständigkeitsregel des § 391 Abs. 13 AO ein, kann sich über die Verbindungsklausel des Abs. 4 Halbs. 1 ergeben, dass das AG nun wieder für den gesamten Tatkomplex einschließlich des Kraftfahrzeugsteuerdelikts zuständig ist[4].

 

Beispiel

Der Geschäftsführer der kurz vor der Insolvenz stehenden GmbH zahlt die fälligen Steuern (Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer) nicht. Firmenwagen werden aus finanziellen Gründen abgemeldet, gleichwohl aber mit gefälschten Nummernschildern weiter betrieben. Da für die Ahndung der Hinterziehung von Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer das AG i.S.d. § 391 Abs. 13 AO örtlich zuständig ist, wird dieses auch über die Hinterziehung von Kraftfahrzeugsteuer zu befinden haben.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[2] BT-Drucks. IV/2476, 20; krit. Bülte in HHSp., § 391 AO Rz. 71 f.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[4] Bülte in HHSp., § 391 AO Rz. 71.

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