Rz. 59

[Autor/Stand] Für Verfehlungen Jugendlicher und Heranwachsender gelten gegenüber der Konzentrationsvorschrift des § 391 AO die speziellen Regelungen der §§ 3942 und 108 JGG, welche die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Jugendrichters, des Jugendschöffengerichts und der Jugendkammer bei Verfehlungen Jugendlicher regeln. In diesen Fällen greift die ausschließliche Zuständigkeit des zentralen AG nicht ein.

Neben dem aufgrund Landesrechts geschaffenen Gerichtsstand des Bezirksjugendrichters und des gemeinsamen Jugendschöffengerichts nach § 33 Abs. 3 JGG[2] begründet § 42 JGG besondere, aus Erziehungsgesichtspunkten geschaffene Gerichtsstände, die insoweit vorrangig sind; in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende verbleibt es also auch in Monopol- und Steuerstrafsachen bei der Zuständigkeit des Jugendrichters. Dadurch wird sichergestellt, dass Richter urteilen, die vor allem in Jugendstrafsachen erfahren sind[3].

 

Rz. 60

[Autor/Stand] Unklar ist, ob § 42 JGG im Ermittlungsverfahren von der allgemeinen Zuständigkeitsregelung § 162 StPO (Ermittlungsgericht) verdrängt wird (s. Rz. 42).

 

Rz. 61

[Autor/Stand] Soweit Strafsachen gegen Jugendliche/Heranwachsende und Erwachsene gem. § 103 Abs. 1 JGG verbunden werden und die Erwachsenenstrafsache ihrer Art nach vor die Wirtschaftsstrafkammer gem. § 74c GVG (s. Rz. 75 f.) gehört, ist diese gem. § 103 Abs. 2 Satz 2 JGG für das gesamte Verfahren zuständig[6].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[2] S. die Auflistung der Länder VO in Schönfelder, Deutsche Gesetze, § 33 JGG Fn. 2.
[3] Zu dieser früher str. Frage vgl. BGH v. 6.6.1957 – 2 ARs 63/57, BGHSt 10, 323 (324, 326) = NJW 1957, 722 m. abl. Anm. Grethlein, NJW 1957, 1370; Kopacek, NJW 1961, 2147 f.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[6] Randt in JJR9, § 391 AO Rz. 5; ausf. Bülte in HHSp., § 391 AO Rz. 58 ff.; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt66, § 74e GVG Rz. 2; Diemer in KK/StPO9, § 74e GVG Rz. 2.

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