Rz. 30

[Autor/Stand] Bevor die örtliche Zuständigkeit des sachlich i.S.d. Rz. 16 ff. zuständigen AG gem. der in § 391 Abs. 1 Satz 1 AO enthaltenen Sonderregelung festgestellt wird, muss zunächst ermittelt werden, welches AG nach den allgemeinen örtlichen Zuständigkeitsregelungen der §§ 7 ff. StPO zuständig wäre. Soweit das hiernach ermittelte AG dasjenige ist, in dessen Bezirk das LG seinen Sitz hat, bedarf es der Sonderregelung des § 391 Abs. 1 Satz 1 AO nicht.

 

Rz. 31

[Autor/Stand] Als sog. ordentliche Gerichtstände kommen in Betracht der Tatort (§ 7 StPO), der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthaltsort oder der letzte inländische Wohnsitz (§ 8 Abs. 1 und 2 StPO) oder der Ergreifungsort (§ 9 StPO). Hierzu gilt das in § 388 Rz. 13 ff. Gesagte entsprechend. Zur örtlichen Zuständigkeit des inländischen Gerichts nach § 7 Abs. 1 StPO bei einem Transitdelikt vgl. BGH vom 7.10.2021[3] (dazu § 370 Rz. 79.2).

 

Rz. 32

[Autor/Stand] Sind in einem Strafverfahren mehrere dieser Gerichtsstände in unterschiedlichen LG-Bezirken gegeben, so kann die StA nach der Rspr. des BGH grds. wählen, bei welchem AG sie Anklage erhebt[5]. Sie darf dieses Auswahlermessen aber nicht fehlerhaft ausüben, denn dem Angeschuldigten darf sein verfassungsrechtlich verbrieftes Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht entzogen werden[6].

Im Übrigen, sofern bereits mehrere Gerichte mit der Sache befasst waren, gilt gem. § 12 StPO der Prioritätsgrundsatz: Es gebührt dem Gericht der Vorrang, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat. Davon unberührt bleibt der Gerichtsstand des Zusammenhangs nach § 13 StPO, der auch nach Anhängigmachung der verschiedenen zusammengehörenden Strafsachen eine Verbindung ermöglicht.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[3] BGH v. 7.10.2021 – 1 StR 77/21, NStZ 2022, 174 Rz. 17 = wistra 2022, 259 = wistra 2022, 497 m. Anm. Weidemann.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[5] BGH v. 21.6.1967 – 2 ARs 177/67, BGHSt 21, 247 (248); Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt66, vor § 7 StPO Rz. 10; krit. dazu Herzog, StV 1993, 609; Weßlau/Weißer in SK5, vor § 7 StPO Rz. 8 f.
[6] So im Fall des OLG Hamm v. 10.9.1998 – 2 Ws 376/98, NStZ-RR 1999, 16.

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