Rz. 86

[Autor/Stand] Durch Art. 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Betäubungsmittelrechts vom 28.7.1981 (s. Rz. 5) wurden Straftaten nach dem BtMG, die mit einer Steuerstraftat im Zusammenhang stehen, von der Zuständigkeitskonzentration der AG i.S.d. § 391 Abs. 13 AO ausgenommen. Ein derartiger Zusammenhang besteht regelmäßig dadurch, dass die Beschaffung von Betäubungsmitteln in aller Regel grenzüberschreitend stattfindet, so dass es zwar mangels Entstehens einer Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerschuld (vgl. Art. 83 Abs. 2 Buchst. a, b, Abs. 3 UZK; bereits früher st. Rspr. des EuGH[2]) nicht zu einer Steuerhinterziehung (s. § 370 Rz. 538), wohl aber regelmäßig zu einem Bannbruch kommt (streitig, § 372 AO, s. § 370 Rz. 538; § 372 Rz. 97; § 373 Rz. 19, 30).

Zur Zuständigkeit der Strafsenate des BGH bei BtM und Bannbruch s. BGH vom 19.7.2018[3], zitiert in § 372 AO Rz. 108.1.

Durch diese Regelung, die im Übrigen wörtlich der des § 74c Abs. 1 Nr. 3 GVG entspricht (keine Zuständigkeit von Wirtschaftsstrafkammern für BtM-Delikte), sollten die Steuerstrafgerichte von der Ahndung von BtM-Straftaten mit einem völlig anderen Unrechts- und Schweregehalt entlastet werden[4]. Der Gesetzgeber hatte damit der "Kenntnis der örtlichen Drogenszene" Vorrang eingeräumt vor der Sachkunde des Steuerstrafrichters (s. Rz. 5).

 

Rz. 87

[Autor/Stand] Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 391 Abs. 4 Halbs. 2 Alt. 1 AO bezieht sich die Vorschrift ausschließlich auf BtM-Straftaten, die durch "dieselbe Handlung" wie die Steuerstraftat begangen wurden (vgl. auch den identischen Wortlaut des § 74c Abs. 1 Nr. 3 GVG). Damit ist ein tateinheitliches Zusammentreffen i.S.d. § 52 StGB gemeint. Das führt zu dem – vielleicht vom Gesetzgeber unbedachten[6] – Ergebnis, dass in Fällen "mehrerer Handlungen" im materiellen Sinne, die also im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander stehen, über § 391 Abs. 4 Halbs. 1 die Abs. 1–3 wieder Anwendung finden, also das für Steuerstrafsachen zuständige AG zu entscheiden hätte. Letztlich ist eine solche Fallkonstellation aber unrealistisch, da ein unmittelbares Zusammentreffen von BtM-Delikt und Steuerstraftat nur in der Form des Bannbruchs und damit tateinheitlich durch verbotswidriges Verbringen denkbar ist.

 

Rz. 88– 89

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[2] Vgl. EuGH v. 26.10.1982 – 240/81, ECLI:EU:C:1982:364, NStZ 1983, 79 = ZfZ 1983, 10.
[4] Vgl. auch Randt in JJR9, § 391 AO Rz. 34.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[6] Vgl. auch Bülte in HHSp., § 391 AO Rz. 69 f.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023

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