Schrifttum:

Bach, Die LGT-Falle: Sitzt der gesetzliche Richter wirklich in Bochum?, PStR 2009, 70; Bielefeld, Riskante Hilfe zur Hinterziehung deutscher Steuern aus dem Ausland, DStR 2008, 1122; Birkholz, Der Wohnsitz, seine Begründung, seine Aufgabe und deren Bedeutung im Steuerrecht, DStZ 1979, 247; Buse, Zuständigkeit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zur Verfolgung von Steuerstraftaten, AO-StB 2007, 80; Carlé, Die örtliche Zuständigkeit im Besteuerungsverfahren, AO-StB 2006, 235; Döllel, Anm. zu OLG Schleswig, Beschl. v. 17.9.1997 – 3 Ws 284/97, wistra 1998, 30, wistra 1998, 70; Füllbier/Beckert, Sachliche und örtliche Zuständigkeiten der Finanzbehörde, NWB 2011, 2396; Heerspink, Die Ermittlungen zur Liechtenstein-Affäre – Fehlende Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft, Beweisverwertungsverbote und Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige?, AO-StB 2009, 25; Hentschel, Braucht die Steuerfahndung noch den § 370 Abs. 6 Sätze 2, 3 AO?, DStR 2009, 1076; Jung, Die Inlandsteilnahme an ausländischer strafloser Haupttat, JZ 1979, 326; Keßeböhmer/Schmitz, Hinterziehung ausländischer Steuern und Steuerhinterziehung im Ausland, § 370 Abs. 6 und 7 AO, wistra 1995, 1; Kissel/Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz, Kommentar, 10. Aufl. 2021; Kohlmann, Zur Ahndung grenzüberschreitender Steuerhinterziehungen, in FS Hirsch, 1999, S. 577 ff.; Rettke, Europäische Ermittlungsanordnung durch Finanzbehörde, wistra 2023, 200, Anm. zu EuGH v. 2.3.2023; von Wedelstädt, Die Änderungen und Ergänzungen im Anwendungserlass zur Abgabenordnung durch das BMF-Schreiben vom 16.1.2006, DB 2006, 242.

Ergänzender Hinweis: §§ 7 ff. StPO; § 37 OWiG; Nr. 24 Abs. 1, 2 und Nr. 25 Abs. 1 Satz 3 AStBV (St) 2023 (s. AStBV Rz. 24, 25).

A. Allgemeines

I. Zur Entstehungsgeschichte

 

Rz. 1

[Autor/Stand] In § 388 AO wird festgelegt, welche funktionell und sachlich zuständige FinB (vgl. §§ 386, 387 AO) zur Ermittlung einer Steuerstraftat örtlich zuständig ist. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen sachlich unverändert den Vorläuferbestimmungen der § 423 RAO 1967 i.d.F. des 1. AOStrafÄndG vom 10.8.1967[2] sowie § 428 RAO 1931[3]. Es wurden lediglich die Worte "Finanzamt" durch "Finanzbehörde" und mit dem EGStGB vom 2.3.1974[4] die Worte "Steuervergehen" durch "Steuerstraftaten" ersetzt[5].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[2] BGBl. I 1967, 877.
[3] Vgl. dazu näher Bülte in HHSp., § 388 AO Rz. 1; Randt in JJR9, § 388 AO Rz. 1.
[4] BGBl. I 1974, 469 (583).
[5] Näher auch noch zu den Vorläuferregelungen Bülte in HHSp., § 388 AO Rz. 2 f.

II. Zweck und Bedeutung

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Durch die örtliche Zuständigkeit erfährt die funktionelle und sachliche Zuständigkeit eine räumliche Begrenzung. Von mehreren funktionell (§ 386 AO) und sachlich (§ 387 AO) zuständigen FinB wird dem Bezirk nach diejenige bestimmt, die im konkreten Einzelfall die Angelegenheit zu bearbeiten hat[2]. § 388 AO wird seinerseits ergänzt durch §§ 389, 390 AO. Für die Bundes-FinB (HZÄ und ZFÄ) bestimmt das BMF deren Bezirk und den Sitz (§ 12 Abs. 1 FVG), während dies bei den FÄ durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde geschieht (§ 17 Abs. 1 FVG).

Ein entsprechend erweiterter Zuständigkeitsbezirk ergibt sich, wenn im Einzelnen gesetzlich eine überörtliche Zuständigkeit angeordnet ist, so z.B. für die Straf- und Bußgeldsachenstellen bei den FÄ/HZÄ (aufgrund § 387 Abs. 2 AO und/oder § 12 Abs. 3, § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG, s. § 387 Rz. 35 ff. und 44 ff.)

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Die örtliche Zuständigkeit bedeutet aber nicht, dass die für das Ermittlungsverfahren zuständige FinB bei der Ausführung der ihr innerhalb ihres Bezirks zufallenden Aufgaben auf diesen Bezirk beschränkt ist. Für die FinB gilt insofern das gleiche wie für andere Strafverfolgungsorgane (StA/Polizei/Gericht), die zu Strafverfolgungsmaßnahmen im ganzen Bundesgebiet befugt sind[4]. In der Praxis wird jedoch zumindest eine Abstimmung mit den örtlichen FinB erfolgen, insbesondere beim Vollzug von Durchsuchungsbeschlüssen[5].

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Auch § 388 AO ist – wie die Anknüpfungskriterien (s. Rz. 13 ff.) zeigen, geprägt von Zweckmäßigkeitserwägungen[7]. Die jeweils durch die Sachnähe (§ 388 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 3 AO) bzw. durch besondere Fachkompetenz (§ 388 Abs. 1 Nr. 2 AO) ausgewiesene FinB soll danach mit der Durchführung der Ermittlungen betraut werden.

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Durch die einzelnen Anknüpfungspunkte des § 388 AO und des § 389 AO sind i.d.R. mehrere FinB örtlich zuständig (vgl. auch Nr. 25 Abs. 1 Satz 3 AStBV (St) 2023, s. AStBV Rz. 25). Die Zuständigkeit für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens im Einzelfall richtet sich dann nach § 390 AO. Es gilt gem. § 390 Abs. 1 AO der Grundsatz der Priorität (s. § 390 Rz. 12). Ein Zuständigkeitswechsel ist nur bei Sachdienlichkeit angezeigt (§ 390 Abs. 2 Satz 1 AO; s. § 390 Rz. 21 f.). Einen Zuständigkeitsstreit entscheidet gem. § 390 Abs. 2 Satz 2 AO die Behörde, der die um Übernahme ersuchende Behörde untersteht (s. § 390 Rz. 27).

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Davon unberührt bleibt das Recht jeder FinB ...

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