Rz. 1

[Autor/Stand] In § 388 AO wird festgelegt, welche funktionell und sachlich zuständige FinB (vgl. §§ 386, 387 AO) zur Ermittlung einer Steuerstraftat örtlich zuständig ist. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen sachlich unverändert den Vorläuferbestimmungen der § 423 RAO 1967 i.d.F. des 1. AOStrafÄndG vom 10.8.1967[2] sowie § 428 RAO 1931[3]. Es wurden lediglich die Worte "Finanzamt" durch "Finanzbehörde" und mit dem EGStGB vom 2.3.1974[4] die Worte "Steuervergehen" durch "Steuerstraftaten" ersetzt[5].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[2] BGBl. I 1967, 877.
[3] Vgl. dazu näher Bülte in HHSp., § 388 AO Rz. 1; Randt in JJR9, § 388 AO Rz. 1.
[4] BGBl. I 1974, 469 (583).
[5] Näher auch noch zu den Vorläuferregelungen Bülte in HHSp., § 388 AO Rz. 2 f.

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