Rz. 66

[Autor/Stand] Eine entsprechende Regelung trifft § 388 Abs. 2 Satz 2 AO für den Fall, dass sich die Zuständigkeit der FinB für die Abgabenangelegenheit (s. Rz. 40 ff.) ändert. Das ergibt sich nach Maßgabe des § 26 AO (s. Rz. 51), ist aber auch möglich aufgrund einer Zuständigkeitsvereinbarung gem. § 27 AO oder aufgrund einer Änderung der Bezirksgrenzen der FinB[2].

Grund für diese alternative Zuständigkeit ist, dass es je nach dem Stand des Verfahrens sachdienlich sein kann, wenn entweder die ursprünglich zuständige FinB die Ermittlungen fortführt oder die später ebenfalls zuständige FinB ersucht, die Sache zur Fortsetzung der Ermittlungen zu übernehmen (vgl. § 390 Abs. 2 AO; s. auch Nr. 25 Abs. 3 AStBV (St) 2023; s. AStBV Rz. 25)[3]. Eine starre Regelung wäre in diesen Fällen nicht zweckgemäß[4].

 

Rz. 67

[Autor/Stand] Wegen näherer Einzelheiten zur mehrfachen örtlichen Zuständigkeit und zu Kompetenzkonflikten wird auf die Erl. zu § 390 AO verwiesen.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[2] Randt in JJR9, § 388 AO Rz. 34.
[3] Bülte in HHSp., § 388 AO Rz. 52; Klaproth in Schwarz/Pahlke, § 388 AO Rz. 18; Kemper in Rolletschke/Kemper, § 388 AO Rz. 33.
[4] Vgl. BT-Drucks. V/1812, 30.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023

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