Rz. 18
[Autor/Stand] Für Abgaben zu Marktordnungszwecken aller Art finden zwar gem. § 12 Abs. 1 MOG die materiell-rechtlichen Vorschriften der §§ 370–376 AO entsprechende Anwendung (s. § 369 Rz. 25), für das Straf-(und Bußgeld-)verfahren gelten jedoch die Sondervorschriften der §§ 37, 38 MOG i.V.m. der StPO, d.h. die StA ist Herrin des Verfahrens. Den Zollbehörden sind jedoch weitgehende Rechte zur Mitwirkung eingeräumt[2].
Gleiches gilt in verfahrensrechtlicher Hinsicht für das Erschleichen von Ausfuhrerstattungen und anderer Subventionen nach dem MOG, das materiell-rechtlich als Subventionsbetrug gem. § 264 StGB strafbar ist.
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