Rz. 17
[Autor/Stand] Nach Streichung der besonderen Strafvorschriften des BranntwMonG (§§ 119–125 BranntwMonG a.F.) im Jahr 1987[2] gelten für Branntweinabgaben, die Verbrauchsteuern i.S.d. AO sind, die materiellen Strafbestimmungen der §§ 369–376 AO unmittelbar. Eines besonderen Hinweises auf die §§ 385 ff. AO bedurfte es daher nicht. Das Erschleichen eines überhöhten Übernahmegeldes oder anderer Monopolvergünstigungen ist seitdem als Betrug (§ 263 StGB) verfolgbar, wobei aber gem. § 128 BranntwMonG durch Ausnahme von § 386 Abs. 2, §§ 399–401 AO – ähnlich wie für die Betrugsfälle des § 385 Abs. 2 AO – die Ermittlungszuständigkeiten der Zollbehörden wie im unselbständigen Ermittlungsverfahren wegen Steuerstraftaten bestehen[3]. Ab 2018 wurde das BranntwMonG abgelöst durch das AlkStG[4].
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