a) Sonderregelungen

 

Rz. 24

[Autor/Stand] Nach zahlreichen nicht-steuerlichen Gesetzen bzw. steuerlichen Nebengesetzen des Bundes- sowie des Landesrechts werden jedoch einige Vorschriften des materiellen Steuerstrafrechts durch Sonderregelungen für entsprechend anwendbar erklärt.

b) Bundesrechtliche Regelungen

 

Rz. 25

[Autor/Stand] Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang bundesrechtlichen Bestimmungen zu. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit ist insb. auf folgende Regelungen hinzuweisen:

c) Landesrechtliche Regelungen

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Für die nicht durch § 1 AO erfassten Landessteuern (s. Rz. 23) sind die Regelungen der AO nur anwendbar, soweit dies landesrechtlich besonders bestimmt ist. Verweisungen auf die AO enthalten insb. die Kommunalabgabengesetze der Länder; sie verweisen zumeist nur auf die Verfahrensvorschriften und stellen in Anlehnung an §§ 370, 378 AO eigene Straf- und Bußgeldtatbestände auf:

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