Rz. 176

[Autor/Stand] Bereits im Ermittlungsverfahren können StA oder die selbständig ermittelnde FinB zur Klärung einer steuerlichen Vorfrage von ihrer Aussetzungsbefugnis nach § 396 Abs. 2 AO Gebrauch machen (vgl. dazu eingehend die Erl. zu § 396 AO ). Bei der Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens im Falle einer offenen Rechtslage wird man der Ermittlungsbehörde die Freiheit einräumen müssen, so lange das Verfahren nicht auszusetzen, als auch die Finanzverwaltung uneingeschränkt von der gleichen steuerrechtlichen Auffassung ausgeht[2]. Bestehen hingegen ernstliche Zweifel hinsichtlich der Beurteilung der steuerrechtlichen Frage, etwa infolge unklarer Gesetzeslage, wird die Ermittlungsbehörde bei reduziertem Ermessen i.d.R. aussetzen müssen (s. § 396 Rz. 62)[3]. In gleicher Weise verfährt in der Praxis die selbständig ermittelnde FinB, wenn im Besteuerungsverfahren die Vollziehung des Steuerbescheids – wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des auf einer entsprechenden Rechtsauffassung aufbauenden Verwaltungsaktes – gem. § 361 Abs. 2 Satz 2 AO, § 69 Abs. 2, Abs. 3 FGO ausgesetzt wird.

 

Rz. 177

[Autor/Stand] Gegen Aussetzungsentscheidungen der Ermittlungsbehörden besteht kein gerichtlicher Rechtsschutz (vgl. § 396 Rz. 76).

Auch wenn Gerichtsbeschlüsse nach § 396 AO grds. unanfechtbar sind (vgl. § 305 Satz 1 StPO), können ausnahmsweise rechtswidrige Beschlüsse unter Verkennung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 396 Abs. 1 AO mit der Beschwerde nach § 304 StPO selbständig angefochten werden (s. § 396 Rz. 78 m.w.N.)[5].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[2] Vgl. Blumers, DB 1983, 1572.
[3] Näher dazu Bernsmann in FS Kohlmann, 2003, S. 377 ff.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[5] H.M., vgl. nur LG Halle v. 7.5.2014 – 2 Qs 3/14, AO-StB 2014, 370; LG Bremen v. 29.7.2010 – 31 Qs 245/10, NStZ-RR 2012, 14.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge