Rz. 44

[Autor/Stand] Da § 381 AO nicht in den Katalog des § 384 AO aufgenommen ist, bestimmt sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des OWiG (vgl. § 377 Abs. 2 AO, §§ 31 ff. OWiG). Im Ordnungswidrigkeitenrecht ist die Verfolgungsverjährung entsprechend der Höhe der angedrohten Geldbuße abgestuft. Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG verjährt die vorsätzliche Verbrauchsteuergefährdung des § 381 Abs. 1 AO in zwei Jahren. Im Falle von Leichtfertigkeit verkürzt sich die Verjährungsfrist gem. § 31 Abs. 2 Nr. 3 AO auf ein Jahr[2]. Zum Beginn, Ruhen und zur Unterbrechung der Verjährung s. § 377 Rz. 151 ff.

Für den Beginn der Verjährungsfrist – es wird gem. § 31 Abs. 3 OWiG auf die Beendigung der Tat abgestellt – ist bei dem Tätigkeitsdelikt des § 381 AO abzustellen auf die Vornahme der Verletzungshandlung (z.B. nicht unverzügliche Aufnahme von Bier in das Steuerlager gem. § 30 Nr. 1 i.V.m. § 10 Abs. 3 BierStG bzw. bei Unterlassen auf den Zeitpunkt mit dem ersten Pflichtenverstoß[3] (z.B. zur Anzeigeerstattung gem. § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 4 i.V.m. § 24 Nr. 2 KaffeeStG). Zur strittigen Frage des Verjährungsbeginns bei "Dauerordnungswidrigkeiten" s. § 379 Rz. 720 f.

[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.10.2023
[2] Ebenso Jäger/Ebner in JJR9, § 381 AO Rz. 34; Hunsmann in Hüls/Reichling2, § 381 AO Rz. 43.
[3] So wohl auch Hunsmann in Hüls/Reichling2, § 381 AO Rz. 43; Roth in Rolletschke/Kemper, § 381 AO Rz. 23a.

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