Rz. 116

[Autor/Stand] Die Sammelbegriffe "Geschäftsvorfälle" und "Betriebsvorgänge" bezeichnen bestimmte Vorgänge in einem wirtschaftlichen Unternehmen, die für die Steuererhebung von Bedeutung sind. Die Begriffe sind nicht völlig gleichbedeutend, eine Abgrenzung jedoch praktisch ohne Relevanz[2]. Obwohl eine klare Trennungslinie nicht zu ziehen ist, kann die Abgrenzung derart vorgenommen werden, dass mit "Betriebsvorgängen" steuerrechtlich bedeutsame innerbetriebliche Sachverhalte (z.B. Entnahme zum Eigenverbrauch), mit "Geschäftsvorfällen" solche Umstände, die einen rechtsgeschäftlichen Leistungsverkehr mit Dritten betreffen, gemeint sind[3].

 

Rz. 117

[Autor/Stand] Durch die Einbeziehung der "Betriebsvorgänge" werden auch Zuwiderhandlungen gegen verbrauchsteuerliche Buchungs- und Aufzeichnungspflichten erfasst, die aber vorrangig nach der Sondervorschrift des § 381 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ahnden sind (s. § 381 Rz. 23 ff.)[5].

Zur Definition des Geschäftsvorfalls i.S.d. § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AO s. Rz. 183.

[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.09.2021
[2] Vgl. Pfaff, StBp 1972, 142 (143); Bülte in HHSp., § 379 AO Rz. 53; Jäger in JJR8, § 379 AO Rz. 37.
[3] So auch Jäger in JJR8, § 379 AO Rz. 37; Weyand, INF 2006, 596 (599); Bülte in HHSp., § 379 AO Rz. 53.
[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.09.2021
[5] Scheurmann-Kettner in Koch/Scholtz5, § 379 AO Rz. 6.

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