Rz. 116
[Autor/Stand] Die Sammelbegriffe "Geschäftsvorfälle" und "Betriebsvorgänge" bezeichnen bestimmte Vorgänge in einem wirtschaftlichen Unternehmen, die für die Steuererhebung von Bedeutung sind. Die Begriffe sind nicht völlig gleichbedeutend, eine Abgrenzung jedoch praktisch ohne Relevanz[2]. Obwohl eine klare Trennungslinie nicht zu ziehen ist, kann die Abgrenzung derart vorgenommen werden, dass mit "Betriebsvorgängen" steuerrechtlich bedeutsame innerbetriebliche Sachverhalte (z.B. Entnahme zum Eigenverbrauch), mit "Geschäftsvorfällen" solche Umstände, die einen rechtsgeschäftlichen Leistungsverkehr mit Dritten betreffen, gemeint sind[3].
Rz. 117
[Autor/Stand] Durch die Einbeziehung der "Betriebsvorgänge" werden auch Zuwiderhandlungen gegen verbrauchsteuerliche Buchungs- und Aufzeichnungspflichten erfasst, die aber vorrangig nach der Sondervorschrift des § 381 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ahnden sind (s. § 381 Rz. 23 ff.)[5].
Zur Definition des Geschäftsvorfalls i.S.d. § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AO s. Rz. 183.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen