Rz. 148

[Autor/Stand] Ebenso wie bei § 371 AO kommt die Bußgeldfreiheit gem. § 378 Abs. 3 AO nur dem Täter bzw. Beteiligten zugute, der die Selbstanzeige erstattet hat (§ 14 Abs. 3 Satz 2 OWiG, § 377 Abs. 2 AO)[2]. Nach § 153 AO sind nur anzeigepflichtige Dritte unter den Voraussetzungen des § 371 Abs. 4 AO i.V.m. § 378 Abs. 3 Satz 3 AO (s. Rz. 147) von einer Ahndung freigestellt.

Hat der Stpfl. sowohl vorsätzliche als auch leichtfertige Steuerverkürzungen bewirkt, kann er gleichwohl noch während einer Außenprüfung hinsichtlich der Steuerordnungswidrigkeit Selbstanzeige nach § 378 Abs. 3 AO erstatten, auch wenn die Steuerhinterziehung in solchen Fällen nach § 370 AO geahndet werden kann, da mit der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung bzw. dem Erscheinen des Prüfers die Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a, Nr. 1c AO ausgeschlossen ist (§ 21 OWiG, § 377 Abs. 2 AO). Diese relative sachliche Sperrwirkung des § 378 Abs. 3 AO ergibt sich auch aus dem Gesetzeswortlaut der Vorschrift ("soweit").

Eine wirksame Selbstanzeige wirkt sich als Verfahrenshindernis aus. Bei frühzeitiger Erstattung unterbleibt die Einleitung eines Bußgeldverfahrens (vgl. Nr. 10 Abs. 3 AStBV (St) 2020 i.V.m. Nr. 81 Abs. 1 Satz 2 AStBV (St) 2020, s. AStBV Rz. 10, 81), andernfalls ist das Verfahren im Anschluss an die Nachzahlung der verkürzten Steuern einzustellen (§ 170 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 OWiG, § 410 AO).

Nach zutreffender Ansicht ist eine Unternehmensgeldbuße unzulässig bei wirksamer Selbstanzeige gem. §§ 371, 378 Abs. 3 AO der tatbeteiligten Leitungspersonen des Unternehmens[3]. Denn der Gesetzeswortlaut spricht davon, dass die selbständige Festsetzung einer Unternehmensgeldbuße ausgeschlossen ist, wenn die Anknüpfungstat aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann (§ 30 Abs. 4 Satz 3 OWiG). In der Praxis folgen Ermittlungsbehörden i.d.R. dieser Ansicht. Die höchstrichterliche Rspr. hat sich hierzu noch nicht äußern können.

Zwischen dem 1.1.2004 und dem 31.3.2005 bestand für Stpfl. die Möglichkeit, eine strafbefreiende Erklärung nach dem StraBEG[4] zur Berichtigung oder Vervollständigung unrichtiger oder unvollständiger Angaben mit der Folge der Steueramnestie abzugeben (s. dazu § 371 Rz. 908 ff.). Eine Selbstanzeige nach den §§ 371, 378 AO und eine StraBEG-Erklärung schließen sich gegenseitig aus. Ist dem FA der Sachverhalt einmal durch Selbstanzeige bekannt geworden, ist danach eine StraBEG-Erklärung nicht mehr wirksam möglich[5].

[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.09.2022
[2] Vgl. Gürtler/Thoma in Göhler18, § 14 OWiG Rz. 17.
[3] Beyer, BB 2016, 542; Reichling, NJW 2013, 2233 (2235).
[4] BGBl. I 2003, 2928.

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