Rz. 145

[Autor/Stand] Nach § 378 Abs. 3 Satz 2 AO tritt Bußgeldfreiheit nach einer Selbstanzeige nur dann ein, wenn die verkürzten Steuern innerhalb einer von der BuStra (Nr. 11 Abs. 4 AStBV (St) 2014, s. AStBV Rz. 11) bestimmten angemessenen Frist nachentrichtet werden. Dies war dem Verweis des § 378 Abs. 3 Satz 2 AO a.F. auf § 371 Abs. 3 AO zu entnehmen. Bei § 371 Abs. 3 AO wurde mit Wirkung zum 1.1.2015 die fristgerechte Nachentrichtung der Hinterziehungszinsen als weitere Wirksamkeitsvoraussetzung eingeführt. Da dies nicht für § 378 Abs. 3 AO gilt, weil eine leichtfertige Steuerverkürzung keine Hinterziehungszinsen nach § 235 AO auslöst, musste der Verweis gestrichen und § 378 Abs. 3 Satz 2 AO neu gefasst werden. Die Frist muss so bemessen sein, dass sie den Zeitraum umfasst, den der Stpfl. bei gutem Willen braucht, um den benötigten Geldbetrag, etwa durch Verkauf oder Beleihung von Sachwerten oder durch die Beschaffung eines Darlehens, flüssig zu machen[2]. Keine Nachzahlungsverpflichtung trifft die Beteiligten, die keinen eigenen Steuervorteil aus der Tat gezogen haben (s. auch Rz. 144).

 

Rz. 145.1

[Autor/Stand] Durch die Neufassung des § 371 Abs. 3 AO lässt sich dem Gesetzestext nicht mehr eindeutig entnehmen, welche Wirkung Teilzahlungen auf die Bußgeldfreiheit haben. Nach früher einhelliger Ansicht wirkte eine teilweise Erfüllung der Nachzahlungspflicht soweit bußgeldbefreiend, wie die Wirkung der Teilzahlung reichte. Nach § 378 Abs. 3 Satz 2 AO wird keine Geldbuße festgesetzt, wenn (statt "soweit" nach § 371 Abs. 3 AO a.F. auf den durch § 378 Abs. 3 Satz 2 AO a.F. verwiesen wurde) die aus der Tat verkürzten Steuern innerhalb einer angemessenen Frist entrichtet werden. Da § 378 Abs. 3 AO kein Vollständigkeitsgebot kennt, führt eine Teilnachzahlung der verkürzten Steuern jedoch nicht dazu, dass die Bußgeldfreiheit insgesamt entfällt. Vielmehr sind Teilzahlungen insoweit unschädlich, als sie in Höhe der nachentrichteten Steuern zur Bußgeldfreiheit führen. Der Gesetzgeber hatte weder im Rahmen des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes noch im Rahmen des AO-Änderungsgesetzes die Absicht, dies für § 378 Abs. 3 AO zu ändern[4].

[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.09.2022
[2] LG Koblenz v. 13.12.1985 – 105 Js (Wi) 17301/83-10 Kls, wistra 1986, 79; s. auch Bülte in HHSp., § 378 AO Rz. 111.
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.09.2022
[4] Bülte in HHSp., § 378 AO Rz. 112.

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