Rz. 147
[Autor/Stand] Für Personen, die gem. § 153 AO zur Anzeige verpflichtet sind, gilt § 371 Abs. 4 AO (s. § 371 Rz. 836 ff.) entsprechend (§ 378 Abs. 3 Satz 3 AO ); die Bußgeldfreiheit kommt damit auch den Personen zugute, denen die ursprüngliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gem. § 153 AO berichtigten bzw. nachgeholten Erklärung zur Last fällt. Der steuerliche Berater ist nicht Berichtigungspflichtiger i.S.d. § 153 AO (s. Rz. 45 ff.). Er hat aber darauf hinzuwirken, dass sein Mandant seiner Berichtigungspflicht aus § 153 AO nachkommt, wenn er im Nachhinein die Unrichtigkeit der von seinem Mandanten abgegebenen Steuererklärung erkennt[2].
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