Rz. 836

[Autor/Stand] § 371 Abs. 4 AO ordnet an, dass ein Dritter, der die in § 153 AO bezeichneten Erklärungen nicht oder nicht ordnungsgemäß abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt werden kann, sofern ein anderer die in § 153 AO vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsgemäß erstattet.

Der Inhalt des § 371 Abs. 4 AO lässt sich daher nur bestimmen, wenn er im Zusammenhang mit § 153 AO gesehen wird (s. dazu ausführlich § 370 Rz. 334 ff.). § 153 AO begründet kurz zusammengefasst in seinen drei Absätzen drei unterschiedliche Erklärungspflichten, die dem Stpfl., seinem Gesamtrechtsnachfolger sowie den nach §§ 34, 35 AO für den Stpfl. oder seinen Gesamtrechtsnachfolger handelnden Personen obliegen, nachdem sie die Unrichtigkeit der Erklärung nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist erkannt haben:

  • Anzeige und Berichtigung von Erklärungsfehlern im Besteuerungsverfahren, insb. in der Steuererklärung (Abs. 1),
  • Pflicht zur Meldung nachträglich eingetretener Veränderungen bei Steuervergünstigungen (Abs. 2),
  • vorherige Anzeige der zweckwidrigen Verwendung von Sachen, die der Verbrauchsteuer unterliegen (Abs. 3).

Die Verletzung dieser Erklärungspflichten ist als Steuerhinterziehung durch Unterlassen gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO strafbewehrt (s. § 370 Rz. 334 ff.).

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2021

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