Rz. 421

[Autor/Stand] Bei all den Chancen, die ein funktionierendes Tax Compliance Management System mit sich bringt, bestehen allerdings nicht nur Vorteile in strafrechtlicher Hinsicht:

Ein wesentlicher Bestandteil eines "gelebten" Tax CMS ist die Dokumentation, durch die belegt werden kann, dass bestimmte Prozesse, Richtlinien etc. eingerichtet sind. Steht die Berichtigung einer objektiv unrichtigen Steuererklärung an, stellt sich die Frage, ob leichtfertiges Handeln oder Vorsatz vorliegt, um zu einem strafrechtlichen bzw. ordnungswidrig relevanten Handeln zu kommen. Leugnet in einem solchen Fall der betroffene Geschäftsführer seine Kenntnis von der Unrichtigkeit, werden die involvierten FinB (und später die befassten Gerichte) dem Vortrag im Zweifel nicht folgen. Sie stellen möglicherweise eigene Ermittlungen an, die ggf. anhand der im Unternehmen hinterlegten Dokumentation den tatsächlichen Kenntnisstand des Geschäftsführers oder die (zumindest leichtfertige) unterlassene Einholung von Informationen[2] durch diesen feststellen. Ist der Vorsatz nicht nachweisbar, kommt immerhin noch die Verwirklichung einer leichtfertigen Steuerverkürzung in Betracht[3] und ggf. eine Ordnungswidrigkeit nach § 130 OWiG.

[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.07.2023
[2] Schwedhelm/Talaska, Was kann ein Tax Compliance Management System leisten? – Zur Änderung des AEAO zu § 153 AO durch das BMF v. 23.5.2016 – Diskussionsbeitrag zum ifst-Kolloquium.
[3] Schwedhelm/Talaska, Was kann ein Tax Compliance Management System leisten? – Zur Änderung des AEAO zu § 153 AO durch das BMF v. 23.5.2016 – Diskussionsbeitrag zum ifst-Kolloquium.

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