Rz. 419

[Autor/Stand] Ein Tax CMS kann als Dokumentation der (gelebten) Aufsichtspflichten dienen und somit vermeiden, dass die bei Verletzung dieser Pflichten zu verhängenden Bußgelder nach §§ 30, 130 OWiG drohen. Insofern kann ein Tax CMS bereits dem Grunde nach ein solches Verfahren vermeiden oder hilfsweise als Argumentation bei der Sanktionsbemessung dienen. Der BGH führt in seinem Urteil vom 9.5.2017 für Bußgeldverfahren erstmals aus, dass ein gut organisiertes Compliance System im Einzelfall zugunsten des Unternehmens zu berücksichtigen ist[2]. So stellt er in diesem Urteil fest, dass für die Bemessung einer Unternehmensgeldbuße (§ 30 OWiG) auch von Bedeutung ist, inwieweit die Unternehmensleitung ein effizientes Compliance Management System installiert hat, das auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegt ist. Diese Überlegungen gelten konsequenterweise auch für Strafverfahren insbesondere gegen Organe des Unternehmens.

 

Rz. 420

[Autor/Stand] Eine D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung, auch: Organ- oder Manager-Haftpflichtversicherung) kann nicht alle Risiken eines gesetzlichen Vertreters auffangen, da einige Risiken mit vorsätzlichem oder leichtfertigem Verhalten verbunden sind[4]. Hier könnte durch die Dokumentationswirkung eines Tax CMS eine größere Schutzwirkung für die gesetzlichen Vertreter erzielt werden.

[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.07.2023
[2] BGH v. 9.5.2017 – 1 StR 265/16, WuW 2017, 456 = ZIP 2017, 2205 = ZWH 2017, 290 m. Anm. Beckschäfer = wistra 2017, 390 = wistra 2017, 499 = GmbHR 2017, 1213 = AG 2018, 39.
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.07.2023
[4] Vgl. Aichberger/Schwartz, DStR 2015, 1760.

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