Rz. 155
[Autor/Stand] Die Verjährung unterbrechen ferner der Haftbefehl (§ 114 StPO), der Unterbringungsbefehl (§ 126a StPO), der Vorführungsbefehl (§ 134 StPO) und die zu ihrer Aufrechterhaltung erlassenen Entscheidungen (§ 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB ). Der Lauf der Verjährungsfrist wird nicht nach § 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB durch einen Haftbefehl unterbrochen, der eine andere Tat betrifft (s. auch Rz. 138)[2]. Auch die Außervollzugsetzung eines Haftbefehls und die Abänderung von Haftverschonungsauflagen (§ 116 StPO) sind Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift, weil infolge des § 120 Abs. 1 StPO inzident auch über den Bestand des Haftbefehls entschieden wird[3].
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