Rz. 153
[Autor/Stand] Jede – nicht zum Schein (s. Rz. 143) erfolgende – Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter, den Staatsanwalt oder die selbständig ermittelnde FinB unterbricht die Verjährung, sofern der benannte[2] Beschuldigte vorher Kenntnis von dem Ermittlungsverfahren erhalten hat (§ 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB ). Die Unterbrechung ist daher auch auf die Tat begrenzt, auf die sich die Vernehmung des Beschuldigten bezog. Die bloße Anordnung, eine Beauftragung durchzuführen, genügt entgegen BGH[3] mit Blick auf den klaren Wortlaut nicht.
Der Gutachtenauftrag muss auf ein bestimmtes Beweisthema begrenzt sein[4]. Es liegt nur dann ein Gutachtenauftrag vor, wenn das Beweisthema im Zeitpunkt der Beauftragung erkennbar ist. Dies setzt voraus, dass eine bestimmte Person aufgrund der ihr eigenen Sachkunde eine Bewertung von Anknüpfungs- oder Befundtatsachen machen soll. Die bloße Beauftragung einer sachkundigen Beschaffung von Tatsachen – Wiederherstellung mutmaßlich gelöschter Daten – genügt nicht[5].
Sachverständiger soll auch der Wirtschaftsreferent der StA sein können.[6] Sofern man dies überhaupt zulassen will, ist zumindest zu fordern, dass eine tatsächlich gutachterliche und damit eigenverantwortliche und weisungsfreie Tätigkeit vorliegt[7]. Dies wird angesichts der hierarchischen Einbindung des Wirtschaftsreferenten in die Behördenstruktur der StA regelmäßig nicht der Fall sein[8]. Die bloße Tätigkeit als fachkundiger Ermittlungsgehilfe genügt hingegen nicht[9]; war er dies im Vorfeld seines Gutachtens, wird er abzulehnen sein (§ 74 StPO).
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