Rz. 84

[Autor/Stand] Neben dem vorsätzlichen Handeln muss der Täter mit der Absicht (zum dolus directus 1. Grades s. § 370 Rz. 608) handeln, "um sich oder einen Dritten zu bereichern". Das ist der Fall, sofern er mit seiner Tat für sich oder einen Dritten eine günstigere Gestaltung der Vermögensverhältnisse erstrebt. Das ist z.B. nicht der Fall bei einem Tausch gleichwertiger Leistungen oder wenn der Erwerber nach seiner Vorstellung die Sachen andernorts zum gleichen (Markt-)Preis hätte kaufen können[2].

 

Rz. 85

[Autor/Stand] Die Absicht der Erlangung eines Vermögensvorteils braucht weder den einzigen noch den hauptsächlichen Beweggrund für die Tat zu bilden. Dass es dem Täter "auf die Bereicherung ankommt", genügt[4]. Der erstrebte Vermögensvorteil braucht auch kein eigener des Täters zu sein. Dass das Erstreben eines einem Dritten zukommenden Vermögensvorteils ausreicht, ergibt sich jetzt aus dem Wortlaut des § 374 Abs. 1 AO.

 

Rz. 86

[Autor/Stand] Stoffgleichheit ist nicht erforderlich. Der Täter braucht seinen Vorteil nicht aus der gehehlten Sache selbst zu beziehen[6].

 

Rz. 87

[Autor/Stand] Abweichend vom bisherigen Recht erfüllt allerdings nur das Streben nach einem geldwerten Vermögensvorteil den Tatbestand. Dies führt zu einer Einschränkung des Tatbestands und stellt den Charakter des § 374 AO als ein gegen das Vermögen gerichtetes Delikt stärker heraus[8].

 

Beispiel 5

Eine Verkäuferin lebt mit dem Ladeninhaber in gemeinschaftlichem Haushalt. Ihr eigenes Interesse am Geschäftserfolg stellt einen Vermögensvorteil dar.

 

Rz. 88

[Autor/Stand] Aus dem Verzicht auf das Erfordernis der Stoffgleichheit folgt schließlich, dass auch lediglich mittelbare Vorteile genügen. Wer ein Geschäft betreibt, braucht daher mithilfe des Erwerbs "heißer" Ware keinen rechnerischen Vorteil erzielen zu wollen. Um das Erstreben eines mittelbaren Vorteils handelt es sich auch dann, wenn ein Angestellter den Betrieb, zu dem er gehört, im Hinblick auf eine eigene Gehaltsaufbesserung zu begünstigen sucht[10]. Dass sich mit der Erlangung von Vorteilen für den Betrieb wegen der Abhängigkeit der eigenen Existenz von der des Betriebs notwendigerweise das Erstreben eigener Vorteile verbinde[11], lässt sich in dieser Allgemeinheit freilich schwerlich behaupten[12].

 

Rz. 89

[Autor/Stand] Die Steuerhehlerei ist – wie die Hehlerei nach § 259 StGB – als erfolgskupiertes Delikt konzipiert. Das bedeutet, dass die subjektiv erstrebte Bereicherung nicht tatsächlich eingetreten sein muss[14].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2022
[2] Wegner in MünchKomm/StGB2, § 374 AO Rz. 49.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2022
[4] BGH v. 12.2.1953 – 3 StR 718/52, BGHSt 4, 107 ff.; BGH v. 22.6.1960 – 2 StR 192/60, 15, 53 ff.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2022
[6] Vgl. auch Jäger in Klein15, § 374 AO Rz. 30.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2022
[8] Vgl. auch BGH v. 5.10.1982 – 1 StR 486/82, wistra 1983, 29; BGH v. 7.3.1986 – 3 StR 75/86, wistra 1986, 169; OLG Hamm v. 26.2.2003 – 2 Ss 144/03, wistra 2003, 237.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2022
[10] Vgl. auch BGH v. 11.3.1954 – 3 StR 553/53, BGHSt 6, 59 ff.
[11] Vgl. KG v. 4.2.1953 – 1 Ss 356/52, NJW 1953, 558 f.
[12] Vgl. insoweit Seibert, MDR 1952, 732 f.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2022
[14] RGSt 56, 100; Joecks in MünchKomm/StGB2, § 28 StGB Rz. 36 ff.

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