Rz. 17

[Autor/Stand] Bei der Steuerhehlerei gem. § 374 AO kommen als Vortaten nur bestimmte ausdrücklich aufgeführte Straftatbestände in Betracht:

 

Rz. 17.1

[Autor/Stand] Umstritten ist, ob die Steuerhehlerei selbst eine taugliche Vortat für eine (weitere) Steuerhehlerei sein kann. Entscheidend ist dies vor allem beim Handel mit unversteuerten Zigaretten, bei dem ein Direkterwerb vom Schmuggler regelmäßig ausgeschlossen sein dürfte; des Weiteren bei Verdieselungsketten[3].

Dagegen spricht eindeutig der Wortlaut des § 374 AO[4].

Andererseits lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen, dass nur der unmittelbare Erwerb der bemakelten Sachen vom Vortäter strafbar ist. Zutreffender Ansicht nach rechtfertigt dies aber nicht die Ausweitung des § 374 AO auf eine dort nicht genannte Vortat[5]. Durch andere – noch unbekannte – Dritte geht kein vom Normzweck her sanktionierter Anreiz für den Vortäter zur Begehung weiterer Steuerdelikte aus. Im Übrigen setzt die Steuerhehlerei das einverständliche Zusammenwirken mit dem Vortäter voraus (s. Rz. 48), was selbst bei einem mutmaßlichen Einverständnis nicht gegeben ist[6].

Dagegen ist nach überwiegender Ansicht auch der Erwerb vom Zwischenhehler, der seinerseits wegen Steuerhehlerei strafbar ist, nach § 374 AO strafbar[7]. Auch von dem Dritten gehe – vermittelt über den ersten Abnehmer – ein Anreiz zur Vortat aus. Zur Begründung werden teils die erheblichen Strafbarkeitslücken und auch die Beweisschwierigkeiten beim Nachweis der konkreten Tatbegehung angeführt[8]. Allerdings ist, je weiter sich der Abnehmer vom Vortäter entfernt, das subjektive Element kritisch zu prüfen (s. Rz. 78 ff.).

 

Rz. 17.2

[Autor/Stand] Keine geeignete Vortat für eine Steuerhehlerei ist die leichtfertige Verkürzung von Einfuhrabgaben (§ 382 AO)[10]; ebenso wenig Subventionsbetrug mit Marktordnungswaren, der allenfalls Vortat einer Sachhehlerei (§ 259 StGB) sein kann[11].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2022
[3] S. dazu Bach in ERST, § 374 AO Rz. 13 ff.
[4] Bach in ERST, § 374 AO Rz. 13; Tormöhlen in HHSp., § 374 AO Rz. 23; Jäger in JJR8, § 374 AO Rz. 16; Schuster/Schultehinrichs in Flore/Tsambikakis2, § 374 AO Rz. 11; Ebner in MünchKomm/StGB3, § 374 AO Rz. 16; Corsten/Tute in Hüls/Reichling2, § 374 AO Rz. 13; Nikolaus in Schwarz/Pahlke, § 374 AO Rz. 12; OLG Brandenburg v. 10.10.1995 – 2 Ss 40/95, NStZ 1996, 300 f.; a.A. Krisch, S. 73; Hadamitzky/Senge in Erbs/Kohlhaas, § 374 AO Rz. 11, die eine Parallele zu § 259 StGB ziehen.
[6] A.A. Tormöhlen in HHSp., § 374 AO Rz. 24.
[7] Jäger in JJR8, § 374 AO Rz. 16 unter Berufung auf BGH v. 22.6.1960 – 2 StR 192/60, BGHSt 15, 53 (57); BGH v. 20.1.1999 – 3 StR 571/98, wistra 1999, 180 m.w.N. zu § 259 StGB; Schuster/Schultehinrichs in Flore/Tsambikakis2, § 374 AO Rz. 11; Nikolaus in Schwarz/Pahlke, § 374 AO Rz. 18.
[8] Schuster/Schultehinrichs in Flore/Tsambikakis2, § 374 AO Rz. 11; zust. Tormöhlen in HHSp., § 374 AO Rz. 25.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2022
[10] Möller/Retemeyer in Bender/Möller/Retemeyer, C IV Rz. 667.
[11] Möller/Retemeyer in Bender/Möller/Retemeyer, C IV Rz. 670 (z.B. unrechtmäßig bezogene verbilligte Interventionsbutter).

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