Rz. 17
[Autor/Stand] Bei der Steuerhehlerei gem. § 374 AO kommen als Vortaten nur bestimmte ausdrücklich aufgeführte Straftatbestände in Betracht:
- Steuerhinterziehung von Einfuhrabgaben und Verbrauchsteuern (§ 370 AO),
- Schmuggel (§ 373 AO) als Qualifikationstatbestand der Steuerhinterziehung
- und der qualifizierte Bannbruch (§ 372 Abs. 2, § 373 AO).
Rz. 17.1
[Autor/Stand] Umstritten ist, ob die Steuerhehlerei selbst eine taugliche Vortat für eine (weitere) Steuerhehlerei sein kann. Entscheidend ist dies vor allem beim Handel mit unversteuerten Zigaretten, bei dem ein Direkterwerb vom Schmuggler regelmäßig ausgeschlossen sein dürfte; des Weiteren bei Verdieselungsketten[3].
Dagegen spricht eindeutig der Wortlaut des § 374 AO[4].
Andererseits lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen, dass nur der unmittelbare Erwerb der bemakelten Sachen vom Vortäter strafbar ist. Zutreffender Ansicht nach rechtfertigt dies aber nicht die Ausweitung des § 374 AO auf eine dort nicht genannte Vortat[5]. Durch andere – noch unbekannte – Dritte geht kein vom Normzweck her sanktionierter Anreiz für den Vortäter zur Begehung weiterer Steuerdelikte aus. Im Übrigen setzt die Steuerhehlerei das einverständliche Zusammenwirken mit dem Vortäter voraus (s. Rz. 48), was selbst bei einem mutmaßlichen Einverständnis nicht gegeben ist[6].
Dagegen ist nach überwiegender Ansicht auch der Erwerb vom Zwischenhehler, der seinerseits wegen Steuerhehlerei strafbar ist, nach § 374 AO strafbar[7]. Auch von dem Dritten gehe – vermittelt über den ersten Abnehmer – ein Anreiz zur Vortat aus. Zur Begründung werden teils die erheblichen Strafbarkeitslücken und auch die Beweisschwierigkeiten beim Nachweis der konkreten Tatbegehung angeführt[8]. Allerdings ist, je weiter sich der Abnehmer vom Vortäter entfernt, das subjektive Element kritisch zu prüfen (s. Rz. 78 ff.).
Rz. 17.2
[Autor/Stand] Keine geeignete Vortat für eine Steuerhehlerei ist die leichtfertige Verkürzung von Einfuhrabgaben (§ 382 AO)[10]; ebenso wenig Subventionsbetrug mit Marktordnungswaren, der allenfalls Vortat einer Sachhehlerei (§ 259 StGB) sein kann[11].
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