Rz. 12

[Autor/Stand] Objekt des Bannbruchs sind nur Gegenstände. Nach dem allgemeinen juristischen Sprachgebrauch würden darunter nicht nur körperliche Sachen, sondern auch Rechte, Forderungen und andere Werte fallen (z.B. der Geschäftswert einer Firma usw.). Im Hinblick auf die Besonderheiten des Bannbruchs ist der Begriff im Rahmen des § 372 AO dahin gehend einzugrenzen, dass darunter nur verkörperte bewegliche Sachen zu verstehen sind[2]. Weitgehend entspricht der Begriff daher dem der Waren i.S.d. Art. 28 AEUV[3] bzw. Art. 1, 139 UZK[4], wenngleich dort auch Elektrizität erfasst ist (vgl. § 2 Abs. 22 AWG). Es kann sich aber auch um Waffen, Munition, Kriegsmaterial[5] und Zahlungsmittel, Falschgeld, Betäubungsmittel, Leichen und Föten handeln[6].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[2] BGH v. 7.9.1956 – StB 28/56, BGHSt 9, 351 (353) betr. staatsgefährdende Schriften; BGH v. 11.1.1963 – 3 StR 46/62, NJW 1963, 671; so auch Tormöhlen in HHSp., § 372 AO Rz. 43.
[3] Ebner in JJR9, § 372 AO Rz. 15.
[4] Ebner in MünchKomm/StGB3, § 372 AO Rz. 20; Corsten/Tute in Hüls/Reichling2, § 372 AO Rz. 12.
[5] Vgl. Tormöhlen in HHSp., § 372 AO Rz. 43.
[6] Ebner in JJR9, § 372 AO Rz. 15.

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