Rz. 12
[Autor/Stand] Objekt des Bannbruchs sind nur Gegenstände. Nach dem allgemeinen juristischen Sprachgebrauch würden darunter nicht nur körperliche Sachen, sondern auch Rechte, Forderungen und andere Werte fallen (z.B. der Geschäftswert einer Firma usw.). Im Hinblick auf die Besonderheiten des Bannbruchs ist der Begriff im Rahmen des § 372 AO dahin gehend einzugrenzen, dass darunter nur verkörperte bewegliche Sachen zu verstehen sind[2]. Weitgehend entspricht der Begriff daher dem der Waren i.S.d. Art. 28 AEUV[3] bzw. Art. 1, 139 UZK[4], wenngleich dort auch Elektrizität erfasst ist (vgl. § 2 Abs. 22 AWG). Es kann sich aber auch um Waffen, Munition, Kriegsmaterial[5] und Zahlungsmittel, Falschgeld, Betäubungsmittel, Leichen und Föten handeln[6].
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