I. Zur Entstehungsgeschichte

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Der Bannbruch wurde erst durch Gesetz vom 4.7.1939[2] als § 401a in die RAO übernommen. Der Tatbestand hieß vormals "Kontrebande" und hatte keine vorrangig steuerliche Zweckbindung. Durch das 2. AOStraf-ÄndG vom 12.8.1968[3] wurde die Vorschrift in § 396 RAO zusammengefasst[4]. Die Ersetzung der Wendung "gestellen" durch den Ausdruck "anzeigen" sollte klarstellen, dass jede Verletzung der einer Zollstelle gegenüber bestehenden Anzeigepflicht und nicht nur die der zollrechtlichen Gestellungspflicht strafbar war[5].

Mit der Verwirklichung des Europäischen Binnenmarktes zum 1.1.1993 und dem damit verbundenen Fortfall der Kontrollen an den Binnengrenzen wurde die bisherige Anzeigepflicht gegenüber den Zollstellen gegenstandslos und gestrichen[6]. Damit wurde klargestellt, dass kein Unterschied besteht zwischen den einzelnen Tatbeständen der Verbotsgesetze, soweit sie die Verbringung betreffen, einerseits und dem Tatbestand des § 372 AO andererseits (s. dazu auch Rz. 68)[7]. Seitdem sind Verbotsgesetze und Bannbruch deckungsgleich[8].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[2] RGBl. I 1939, 1181.
[3] BGBl. I 1968, 953.
[4] Begr. RegE, BT-Drucks. V/1812, 24.
[5] Vgl. den Bericht des Finanzausschusses BT-Drucks. VII/4292, 44; zur Entstehungsgeschichte ausf. Tormöhlen in HHSp., Vor § 372 AO Rz. 1a ff.; Ebner in JJR9, § 372 AO Rz. 1; Thoss, Abschied vom Bannbruch, 2004, S. 2 ff.; Müller, Zolldelikte, 1983, S. 53 ff.
[6] Vgl. Art. 2 Nr. 3 Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz (UStBG) v. 25.8.1992, BGBl. I 1992, 1548.
[7] Begr. RegE UStBG, BT-Drucks. 12/2463, 40.
[8] Vgl. Bender, ZfZ 1992, 202.

II. Begriff, Bedeutung und Anwendungsbereich

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Als "Bannbruch" ("Bann" = Verbot) wird die verbotswidrige Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Gegenständen geahndet. Die Verbote dienen dabei durchweg steuerfremden Zwecken (z.B. dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, dem Umweltschutz, der Außenwirtschafts- und Verteidigungspolitik, dem Kulturgüterschutz und dem gewerblichen Rechtsschutz).

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Ihre Aufnahme in die AO verdankt die Regelung vor allem dem Umstand, dass den Zollbehörden neben der Abgabenerhebung auch die Überwachung der betreffenden Verbote im grenzüberschreitenden Warenverkehr obliegt[3]. Indem die Norm Verbringungsverstöße explizit zu Steuerstraftaten qualifiziert (§ 372 Abs. 2 AO i.V.m. § 370 Abs. 1 und 2 AO, § 369 Abs. 1 Nr. 2 AO)[4], unterfallen diese auch der Ermittlungskompetenz der Zollbehörden (vgl. auch § 1 Abs. 3 ZollVG; s. dazu Rz. 108). Zur Frage, ob die gesonderte Erwähnung in § 369 Abs. 1 Nr. 2 deklaratorische oder konstitutive (so die überw. Ansicht) Bedeutung hat, s. § 369 Rz. 30, 31 m.w.N.)[5].

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Eine praktisch sehr bedeutsame eigenständige Kompetenzzuweisung für die Zollverwaltung enthält § 21 Abs. 1 BtMG für das Betäubungsmittelstrafrecht.

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Auch wenn die Überwachung verbotswidriger Verbringungen ein wichtiges Einsatzgebiet der Zollbehörden ist, ist die materiell-rechtliche Bedeutung des Bannbruchtatbestands gering[8]. Der Grund dafür liegt in der Subsidiaritätsklausel (Abs. 2 der Vorschrift; s. Rz. 88 ff.)[9].

Ihre bereits bisherige alleinige abgabenrechtliche Relevanz für den Schutz des Branntweinmonopols und damit unmittelbare Anwendbarkeit hat die Vorschrift seit dem 1.1.2004 mit der Aufhebung des Branntweinmonopols[10] verloren[11] (zum Außerkrafttreten des BranntwMonG zum 31.12.2017[12] und dem seit 1.1.2018 geltenden AlkStG s. § 381 Rz. 9). Seitdem sind alle Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote spezialgesetzlich mit eigenen Straf- oder Bußgeldvorschriften bewehrt, so dass die Norm keine Auffangfunktion mehr hat.

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Eigenständige Bedeutung hat die Norm noch bzgl. europarechtlicher Verbringungsverbote[14] (s. Rz. 23 ff.), soweit hierfür keine eigenständige nationale Strafbarkeitsvorschrift besteht. Da aber Zuwiderhandlungen gegen EU-Rechtsakte im Außenwirtschaftsbereich vorrangig gem. § 18 AWG unter Strafe gestellt sind, bleibt für die eigenständige Anwendung des Straftatbestands des § 372 Abs. 1 AO selbst im Zusammenhang mit Rechtsakten der EU kein Raum mehr[15].

 

Rz. 6.1

[Autor/Stand] Umstritten ist, ob dazu bereits das Entziehen von Nichtunionsware aus der zollamtlichen Überwachung gem. Art. 134 Abs. 1, Abs. 2 UZK gehört[17]. Ein solcher Ansatz scheitert an der berechtigten Kritik, dass dies einen Verstoß gegen ein abgabenrechtliches Verwaltungsverfahren unter Strafe stellen würde[18]. Im Übrigen verstieße eine derartige Ausdehnung des Straftatbestands gegen das Analogieverbot[19].

 

Rz. 6.2

[Autor/Stand] Gleichwohl bleibt die Tat, auch wenn sie nach anderen Verbotsgesetzen sanktioniert wird, Bannbruch mit der Folge, dass bei qualifizierter Tatbegehung (gewerbsmäßigem, gewaltsamen oder bandenmäßigem Handeln) die Anschlussnormen der §§ 373, 374 AO unter den dort genannten Voraussetzungen Anwendung finden (beim gewerbsmäßigen Schmuggel nur bei Bannbruch durch ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge