Rz. 846
[Autor/Stand] § 371 Abs. 4 AO erklärt ausdrücklich, dass die in § 153 AO vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsgemäß zu erstatten ist. Ein Bezug auf die in § 153 AO zusätzlich geforderte Richtigstellung ("unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen") fehlt, so dass nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und dem gesetzgeberischen Zweck außer der unverzüglichen Erstattung der Anzeige mit Hinweis auf die Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder Unterlassung der betreffenden Erklärung die inhaltliche Richtigstellung (entsprechend § 371 Abs. 1 AO) nicht gefordert wird, zu der der Anzeigeerstatter zumeist auch aufgrund mangelnder Kenntnisse gar nicht in der Lage sein wird[2].
a) Rechtzeitig
Rz. 847
[Autor/Stand] Rechtzeitig ist die Erklärung dann erstattet, wenn sie unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, abgegeben worden ist[4]. Entscheidend ist der Zeitpunkt, in dem der Anzeigepflichtige positiv erkannt hat, dass der ursprüngliche Stpfl. keine oder unvollständige oder unrichtige Erklärungen abgegeben hat. Der Anzeigepflichtige, der nicht rechtzeitig Anzeige erstattet, macht sich der (versuchten oder vollendeten) Steuerhinterziehung durch Unterlassen schuldig, so dass er persönlich nur bei einer Selbstanzeige gem. § 371 Abs. 1 AO straffrei bleibt[5].
b) Ordnungsgemäß
Rz. 848
[Autor/Stand] Die Anzeige ist ordnungsgemäß abgegeben, wenn sie gegenüber der FinB erfolgt, die der Anzeigende für zuständig halten durfte. Sie kann schriftlich oder mündlich erfolgen und es genügt die Angabe der Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der steuerlichen Erklärung nach dem Kenntnisstand des Anzeigenden, durch die die FinB in die Lage versetzt wird, nähere Nachforschungen zur Aufklärung anzustellen[7]. Eine weitergehende inhaltliche Richtigstellung (etwa durch exakte Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen) ist nicht zu verlangen[8].
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