Rz. 896
[Autor/Stand] Siehe Rz. 836 ff. Die Fremdanzeige gem. § 371 Abs. 4 AO, mit der der Berichtigende seiner Berichtigungspflicht nach § 153 AO nachkommt, wirkt strafbefreiend zugunsten eines Dritten, der eine Steuerhinterziehung begangen hat. Betroffen sind z.B. Mitgesellschafter oder Erben im Verhältnis zum Erblasser.
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